Die neue Hitzeschutzverordnung fordert zum Handeln auf
Die Klimakrise treibt die Temperaturen in bisher unbekannte Höhen – mit spürbaren Folgen für Arbeitnehmer:innen, insbesondere für jene, die im Freien arbeiten. Die Belastungen durch Hitze und UV-Strahlung nehmen zu und gefährden zunehmend die Gesundheit. Mit 1. Jänner 2026 schafft die neue Hitzeschutzverordnung nun erstmals klare Schutzziele.
Die Bundesregierung greift damit eine langjährige Forderung von AK und ÖGB auf und setzt eine Verordnung um, die Arbeitnehmer:innen im Freien besser schützt. Ziel ist es, hitze- und UV-bedingte Erkrankungen sowie Arbeitsunfälle durch verbindliche gesetzliche Rahmenbedingungen zu verhindern.
Auf den Punkt
Die Hitzeschutzverordnung bringt allen etwas: „Maßnahmen gegen Hitze schützen nicht nur Arbeitnehmer:innen, sondern beugen auch krankheitsbedingten Ausfällen und damit wirtschaftlichen Schäden vor“, bringt es Silvia Rosoli von der AK Wien auf den Punkt. Die Verordnung konkretisiert erstmals die Grenzen für Arbeiten unter Hitze und UV-Strahlung und fordert von den Betrieben, konkrete Maßnahmen daraus abzuleiten.
Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen umsetzen
Ab einer „gefühlten Temperatur“ von 30 °C sind Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im Freien verpflichtend umzusetzen. Dies entspricht der Hitzewarnstufe 2 des nationalen Hitzeschutzplans. Die „gefühlte Temperatur“ ergibt sich aus mehreren Einflussfaktoren und kann tagesaktuell auf der Website der GeoSphere Austria abgerufen werden. Für UV-Schutzmaßnahmen gelten die WHO-Empfehlungen. Informationen zur aktuellen UV-Belastung bieten www.uv-index.at oder die Prognosen der GeoSphere Austria. UV-Schutz ist auch außerhalb der warmen Jahreszeit – etwa in Höhenlagen oder Wintersportanlagen – notwendig.
Hitzeschutzplan und Unterweisung
Die betrieblichen Schutzmaßnahmen sind in einem Hitzeschutzplan festzuhalten. Zudem müssen betroffene Arbeitnehmer:innen über die potenziellen Gefahren von Hitze- und UV-Strahlung sowie über die Schutzmaßnahmen informiert und unterwiesen werden. Sie sollen hitzebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen erkennen und im Ernstfall mit Notfallmaßnahmen richtig reagieren können. Empfehlenswert ist die Einbindung von Arbeitsmediziner:innen, um über die neue Untersuchungsmöglichkeit zur Prävention von hellem Hautkrebs zu informieren und die Teilnahme daran zu fördern.
Klimatisierung hitzeexponierter Arbeitsplätze
Besonders hitzeexponiert sind Arbeitnehmer:innen in Krankabinen. Wirksamen Schutz bietet hier nur eine ausreichende Kühlmöglichkeit. Für Krankabinen sowie für Kabinen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, bei denen ein Öffnen der Fenster mitunter ausgeschlossen ist (z. B. Erdbaumaschinen), gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis 1. Juni 2027.
Freiwillige Untersuchung zur Hautkrebsprävention
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz ermöglicht nun freiwillige Untersuchungen für Arbeitnehmer:innen, die natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind. Hintergrund ist die Aufnahme des hellen Hautkrebses durch UV-Exposition in die Berufskrankheitenliste im März 2024. Die Untersuchung soll dazu dienen, gegebenenfalls eine Vorstufe des Plattenepithelkarzinoms, die aktinische Keratose, frühzeitig zu erkennen und zu behandeln.
Hitzeschutzverordnung – das Wichtigste auf einen Blick
- Gilt seit: 1. Jänner 2026
- Gilt bei: Arbeiten im Freien
- Schwelle: Ab 30 °C „gefühlter Temperatur“
- UV-Schutz: Nach WHO-Empfehlungen; UV-Belastung z. B. über uv-index.at
- Pflicht im Betrieb: Hitzeschutzplan + Information/Unterweisung
- Übergangsfrist für Klimatisierung: Nachrüstung von Krankabinen und bestimmten Kabinen selbstfahrender Arbeitsmittel bis 1. Juni 2027
- Neu: Freiwillige Untersuchung zur Hautkrebsprävention
Magazin Gesunde Arbeit 1/2026, Stamm-Ausgabe