ArbeitsmedizinerInnen
Die Aufgaben und Tätigkeiten der ArbeitsmedizinerInnen sind im § 81 und § 82 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz aufgezählt. Hauptaufgabe ist die Beratung der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen "in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz".
Der Patient des/der ArbeitsmedizinerIn ist der Arbeitsplatz. ArbeitsmedizinerInnen müssen mit Sicherheitsvertrauenspersonen und BetriebsrätInnen in allen Fragen der Arbeitssicherheit zusammenarbeiten.
Was machen "gute ArbeitsmedizinerInnen" mit ihrer Präventionszeit?
- Sie werden von sich aus präventiv aktiv.
- Sie behandeln Daten von ArbeitnehmerInnen vertraulich.
- Sie dokumentieren ihre Tätigkeit.
- Sie sind mindestens 50% ihrer Präventionszeit bei ihrem "Patienten", dem Arbeitsplatz.
- Sie informieren den/die ArbeitgeberIn regelmäßig über anfallende Probleme und bieten ihm/ihr maßgeschneiderte Lösungskonzepte an.
- Sie arbeiten mit BetriebsrätInnen und Sicherheitsvertrauenspersonen intensiv zusammen, beraten sie und lassen sich von ihnen informieren.
Was machen "gute ArbeitsmedizinerInnen" NICHT?
- Sie führen eine "Praxis" im Betrieb, verschreiben Tabletten oder impfen.
- Sie vertreten vordergründige Interessen von ArbeitgeberInnen: z. B.Reduktion von Krankenständen, indem so genannte "Schonarbeitsplätze" für nur teilweise krankgeschriebene ArbeitnehmerInnen geschaffen werden.
- Sie arbeiten nicht mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und BetriebsrätInnen zusammen und informieren diese nicht.
- Sie bilden sich nicht weiter.