Die Grundlage für die Verpflichtung des Arbeitgebers zum ArbeitnehmerInnenschutz ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Dieses verpflichtet Arbeitgeber ganz allgemein, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Arbeitnehmer in Bezug auf alle die Arbeit betreffenden Aspekte zu sorgen.
Sicherheitsvertrauenspersonen sind die ArbeitnehmervertreterInnen im betrieblichen Gesundheitsschutz und so in ihrer Funktion dem Betriebsrat sehr ähnlich. Sie müssen genauso wie der Betriebsrat informiert und u.a. von den Präventivfachkräften beraten werden.
Aufgrund § 89 Arbeitsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat verpflichtet, die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den ArbeitnehmerInnenschutz, die Sozialversicherung, die Berufsausbildung sowie einer allfälligen betrieblichen Altersversorgung (einschließlich der Wertpapierdeckung) zu überwachen.
Unter Präventivdiensten werden Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner/innen, sonstige Fachleute wie z.B. Arbeits- und Organisationspsychologen/innen aber auch die Präventionszentren der Unfallversicherungsträger verstanden.
Sowohl in Arbeitsstätten als auch auf Baustellen müssen ausreichend ausgebildete Erst-HelferInnen zur Verfügung stehen. Die Mindestanzahl der Erst-HelferInnen ist von der Anzahl der Beschäftigten in der Arbeitsstätte abhängig (Arbeitsstättenverordnung).
ArbeitgeberInnen müssen erforderlichenfalls Personen bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der ArbeitnehmerInnen zuständig sind (Brandschutzbeauftragte).
Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) verpflichtend, und zwar in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig entweder mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, wenn mindestens ¾ der Arbeitsplätze nur die Gefährdung von Büroarbeitsplätzen aufweisen.