ASchG-Novelle kundgemacht
Im Bundesgesetzblatt sind die Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979 am 27. Mai 2015 kundgemacht worden. Die neuen Bestimmungen treten schon mit 1. Juni 2015 in Kraft. § 40 Abs. 2a, 3a und 4a ASchG gelten noch bis 31. Mai 2027.
Mit diesen Novellen erfolgt hauptsächlich die Anpassung der Terminologie betreffend gefährliche Arbeitsstoffe im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und im Mutterschutzgesetz 1979 und die Festlegung der Kennzeichnung von Behältern und von Lagerräumen bzw. -bereichen von chemischen Arbeitsstoffen im ASchG (und in weiterer Folge in der Kennzeichnungsverordnung) in Übereinstimmung mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung.
Damit wurde die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ("CLP-Verordnung") für den ArbeitnehmerInnenschutz innerstaatlich umgesetzt.