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Gesetzliche Regelungen im Jugend- und Lehrlingsschutz – das gilt

Für den Schutz von Lehrlingen und Jugendlichen am Arbeitsplatz gelten in Österreich spezielle arbeitsrechtliche Bestimmungen. Neben allgemeinen Gesetzen, die für alle Arbeitnehmer:innen gelten, beispielsweise dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), bestehen für sie zusätzliche Schutzvorschriften. Diese regeln unter anderem Arbeitszeiten, Pausen oder Tätigkeitsbeschränkungen und bilden die rechtliche Grundlage für einen sicheren Einstieg ins Berufsleben.

Gesetzliche Regelungen im Jugend- und Lehrlingsschutz in Österreich AdobeStock / industrieblick

Wo ist die Beschäftigung von Lehrlingen und Jugendlichen grundsätzlich geregelt? 
Die Rechtsgrundlage für Lehrverhältnisse – unabhängig vom Alter – ist das Berufsausbildungsgesetz (BAG). Es regelt unter anderem den Inhalt des Lehrvertrages, die Rechte und Pflichten von Lehrlingen und Lehrberechtigten sowie die Auflösung von Lehrverhältnissen.  
Für Jugendliche gelten darüber hinaus besondere Schutzvorschriften. Das bedeutendste Gesetz ist das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), das vor allem Arbeitszeitbestimmungen enthält. Aber auch das Maßregelungsverbot sowie Regelungen zur Gefahrenevaluierung und zur Jugendlichenuntersuchung finden sich dort. Das KJBG gilt aber nicht nur für jugendliche Lehrlinge, sondern für alle jugendlichen Beschäftigten. Damit profitieren auch junge Menschen außerhalb eines Lehrverhältnisses, wie Ferialarbeitskräfte und Personen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren. 
Aber auch andere Gesetze, bei denen man primär an erwachsene Beschäftigte denkt, gelten für Jugendliche. Dazu zählt unter anderem das ASchG. 

Was versteht man unter Evaluierung? 
Ganz allgemein sind Arbeitgeber:innen nach dem ASchG dazu verpflichtet, im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung bestehende Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen zu ermitteln und zu beurteilen.  
Das KJBG verschärft die Anforderungen für Jugendliche: Arbeitgeber:innen müssen vor dem Beginn der Beschäftigung sowie bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die Gefahren für Jugendliche evaluieren. Das betrifft Themen wie Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit. Im Fokus stehen insbesondere der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und -stoffe sowie die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge. Darüber hinaus sind persönliche Faktoren wie Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung sowie der Unterweisung der Jugendlichen nach dem KJBG zu berücksichtigen. 

Was bedeutet Unterweisung? 
Bevor Jugendliche arbeiten dürfen, müssen sie von den Arbeitgeber:innen über betriebliche Gefahren und die zu deren Abwendung vorgesehenen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Ein:e Arbeitgeber:in muss dafür Sorge tragen, dass die Jugendlichen über die Gefahren Bescheid wissen und sich auch dementsprechend verhalten können. In bestimmten Fällen ist zusätzlich noch eine spezielle Unterweisung erforderlich, etwa bei der erstmaligen Verwendung von Maschinen oder bei der Arbeit mit gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen. Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Dabei ist ein Mitglied des Betriebsrates und falls vorhanden auch ein Mitglied des Jugendvertrauensrates beizuziehen. 

Was ist eine Jugendlichenuntersuchung? 
Die Jugendlichenuntersuchung dient unter anderem der Früherkennung von Krankheiten, der Aufklärung über Risikofaktoren und der psychischen Gesundheit. Als Jugendliche gelten in diesem Zusammenhang Personen zwischen dem vollendeten 15. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr. 
Damit sich auch Jugendliche regelmäßig untersuchen lassen, verpflichtet das KJBG Arbeitgeber:innen, Jugendliche über die Jugendlichenuntersuchungen zu informieren, sie über den Zweck dieser aufzuklären und sie zur Teilnahme zu ermutigen. Erfolgt eine Jugendlichenuntersuchung während der Arbeitszeit, ist diese Zeit von den Arbeitgeber:innen zu bezahlen.  

Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? 
Grundsätzlich gilt: 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, solange man noch nicht volljährig ist. Kollektivverträge können auch eine kürzere Wochenarbeitszeit vorsehen. 
Die Arbeitsobergrenze für Jugendliche liegt bei 9 Stunden Tagesarbeitszeit und 45 Stunden Wochenarbeitszeit. Wenn an einem Tag mehr als 4,5 Stunden gearbeitet wird, muss spätestens nach 6 Stunden eine Pause von einer halben Stunde eingelegt werden. Nach der täglichen Arbeitszeit steht Jugendlichen ab 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden zu.  
Das KJBG sieht für Jugendliche außerdem wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen vor – in diese Zeit soll auch der Sonntag fallen. Allerdings gibt es zu dieser Grundregelung – insbesondere branchenspezifische – Ausnahmen. 

Was bedeutet PSA? 
PSA steht für persönliche Schutzausrüstung. Diese fällt je nach Tätigkeit unterschiedlich aus und hängt von der spezifischen Gefährdung am Arbeitsplatz ab. Sie dient dem Schutz der Jugendlichen und ist von den Arbeitgeber:innen auf deren Kosten zur Verfügung zu stellen. Jugendliche sind verpflichtet, die PSA zu verwenden. 

Gibt es Beschäftigungsverbote und -beschränkungen? 
Ja. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen sind in der Verordnung zum KJBG geregelt. Verboten sind unter anderem Beschäftigungen in Sex-Shops oder Wettbüros sowie Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. 

Gibt es Bereiche, wo spezielle Regelungen zu beachten sind? 
In einigen Branchen gelten Sonderbestimmungen wie beispielsweise für Arbeitszeiten. Dazu gehören etwa das Gastgewerbe, Bäckereigewerbe oder die Gesundheits- und Krankenpflege. 

 

Magazin Gesunde Arbeit 1/2026, Stamm-Ausgabe