Gesunde Arbeit

Jetzt ist entbürokratisiert

Das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz ist Ergebnis einer Einigung der Sozialpartner. In schwierigen Verhandlungen wurde das Ziel der Entbürokratisierung erreicht, ohne die Schutzstandards zu senken. Wesentliche Teile der Novelle traten mit 1. August 2017 in Kraft.

Das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 126/2017 kundgemacht. Wesentliche Teile traten am 1. August 2017 in Kraft.

Neues im ASchG und ArbIG 1993

Die Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG 1993):

  • Entfall der Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle – § 16 Abs. 1 Z 3 ASchG.
  • Vereinfachungen bei der Ermächtigung von ÄrztInnen und bei der Übermittlung von Unterlagen der Gesundheitsüberwachung – §§ 52a und 56 ASchG.
  • Entfall des Verzeichnisses, für Tätigkeiten, für die ein Fachkenntnisnachweis erforderlich ist – § 62 Abs. 7 ASchG.
  • Die Erstevaluierung kann in die Präventionszeit eingerechnet werden – §§ 77 und 82 ASchG.
  • Das Begehungsintervall für Arbeitsstätten mit 1 bis 10 ArbeitnehmerInnen wurde auf drei Jahre verlängert, sofern ausschließlich Büroarbeitsplätze oder damit vergleichbare Arbeitsplätze bestehen – § 77a Abs. 2 ASchG.
  • § 30 ASchG wurde an das Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBI. I Nr. 101/2015, angeglichen. Ab 1. Mai 2018 gilt ein Rauchverbot in Innenräumen von Arbeitsstätten mit der Möglichkeit, einzelne gesonderte RaucherInnenräume einzurichten. Auch E-Zigaretten fallen dann neuerdings unter das Rauchverbot.
  • Im ArbIG 1993 sind regionale Aussprachen einmal statt zweimal jährlich vorgesehen (§ 3 Abs. 5). Neu ist eine Bundesaussprache alle zwei Jahre. Der Verteiler von schriftlichen Aufforderungen wurde reduziert (§ 9 Abs. 1).

Weitere Änderungen betreffen das Arbeitszeitgesetz (AZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG 1979).

Wie ist das zu bewerten?
Gemessen an der Ausgangslage ist die Novelle insgesamt ein tragfähiger Kompromiss. Dennoch: Einzelne Punkte lassen die Verschlechterung des Schutzniveaus befürchten. So sprengt die Einrechnung der Erstevaluierung in die viel zu knapp bemessene Präventionszeit den Zeitrahmen. Für Neu-, Zu- oder Umbau der Arbeitsstätte oder die Errichtung technischer Anlagen reicht die Präventionszeit nicht aus. Auch die Verlängerung des Begehungsintervalls ist kritisch zu sehen. Büroarbeitsplätze sind nicht automatisch Bereiche mit geringem Gefährdungspotenzial. Mangelhafte ergonomische Arbeitsgestaltung und psychische Belastungen bergen Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten.

Mit der Novelle ist zwar die Thematik Entbürokratisierung erledigt, aber dringende andere Verbesserungserfordernisse in diesem für die Gesundheit der in Österreich arbeitenden Menschen so wichtigen Gebiet bleiben offen.

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