Long COVID und der lange Weg zum Recht
Die Frage, ob eine COVID-19-Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellt, stellt sich in der Praxis dann, wenn die Geltendmachung als Berufskrankheit am Vorliegen eines sogenannten „Listenunternehmens“ scheitert. Vorrangiger Streitpunkt bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls war bislang, dass die Infektion mit einem Virus kein „plötzliches Ereignis“ und daher keinen Arbeitsunfall darstellt, da die Übertragung zeitlich nicht eingrenzbar verläuft und die Infektionskrankheit sich über einen längeren Zeitraum als eine Arbeitsschicht entwickelt.
Das Oberlandesgericht Wien stellte im Fall einer Supermarktkassiererin klar, dass die ungewollte Aufnahme von ausgestoßenen Viren anderer Personen als „plötzliches Ereignis“ einzustufen ist. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist unerheblich, wenn die Körperschädigung erst viel später eintritt. Zudem muss der Nachweis, dass die Infektion in (irgend-)einer Arbeitsschicht erfolgt ist, genügen. Denn im Kern geht es um die Abgrenzung des geschützten Lebensbereichs der Arbeit von der restlichen Lebensgestaltung.