Weißer Hautkrebs erstmals über Generalklausel als Berufskrankheit anerkannt
Weißer Hautkrebs bzw. die medizinische Diagnose „Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen“ ist in Deutschland seit 2015 als Berufskrankheit anerkannt, nicht aber in Österreich. In Deutschland ist weißer Hautkrebs mittlerweile nach Lärmschwerhörigkeit die zweithäufigste Berufskrankheit. In Österreich kommt er in der Berufskrankheitenliste nicht vor. Es gibt nun aber einen ersten anerkannten Fall von weißem Hautkrebs bei einem Dachdecker. Seine Erkrankung wurde über die sogenannte „Generalklausel“ im Sozialministerium auf Antrag der AUVA als Berufskrankheit anerkannt.
Weißer Hautkrebs wird durch UV-Strahlung verursacht und betrifft vor allem ArbeitnehmerInnen, die im Freien arbeiten, wie z. B. BauarbeiterInnen, HandwerkerInnen, KellnerInnen auf Hütten usw. Diese Gruppe umfasst ca. 400.000 ArbeitnehmerInnen in Österreich. Eine Aufnahme in die österreichische Berufskrankheitenliste ist überfällig. In Analogie zu Deutschland ist in Österreich von ca. 400 Fällen pro Jahr auszugehen.
Im Sinne der Transparenz sollte weißer Hautkrebs möglichst rasch in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden. Dies bedeutet für die Betroffenen in der Regel auch eine schnellere Entscheidung über die Anerkennung.
Es gibt noch einen zweiten Fall einer Anerkennung über die Generalklausel. Eine Kellnerin erkrankte an Lungenkrebs. Sie war durch ihre Tätigkeit jahrelang Passivrauch ausgesetzt. Auch diese Erkrankung ist nun als Berufskrankheit anerkannt worden.
Im Regierungsprogramm wurde die Modernisierung der Berufskrankheitenliste angekündigt, allerdings gab es bis jetzt dazu keine Aktivitäten des Sozialministeriums.