Klare Spielregeln durch Betriebsvereinbarungen
Was eine Betriebsvereinbarung regeln darf, bestimmen Gesetz und Kollektivvertrag. Eine Betriebsvereinbarung muss schriftlich erfolgen und den Arbeitnehmer:innen zugänglich sein. Sie gilt wie ein Gesetz im Betrieb. Im Arbeitsvertrag darf nur für Arbeitnehmer:innen Günstigeres vereinbart werden. Es gibt unterschiedliche Arten von Betriebsvereinbarungen.
Für bestimmte Maßnahmen im Betrieb brauchen Arbeitgeber:innen die Zustimmung des Betriebsrats. So ist eine zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarung etwa für die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Kontrollsystemen nötig, sofern diese die Menschenwürde berühren. Dazu zählen etwa Videoüberwachung oder Kontrollen der E-Mail- und Internetnutzung.
Schlichtungsstelle als Exit-Strategie Bei ersetzbaren Betriebsvereinbarungen brauchen Arbeitgeber:innen ebenfalls die Zustimmung des Betriebsrats. Kommt es aber zu keiner Einigung, kann die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht angerufen werden. Deren Entscheidung ersetzt die Betriebsvereinbarung. Eine ersetzbare Betriebsvereinbarung braucht es zum Beispiel für Systeme zur Beurteilung der Arbeitnehmer:innen, sofern damit Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
Einige Maßnahmen können Arbeitgeber:innen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats durch Weisung oder Vereinbarung im Arbeitsvertrag setzen. Der Betriebsrat kann aber auf Mitsprache pochen. Kommt es zu keiner Einigung, kann er die Schlichtungsstelle anrufen. Deren Entscheidung gilt wiederum als Betriebsvereinbarung. Zu den sogenannten erzwingbaren Betriebsvereinbarungen zählen die zu allgemeinen Ordnungsvorschriften, wie zum Alkoholkonsum im Betrieb oder zur Einrichtung von Raucher:innenräumen.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen Zu manchen Themen kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann keine Seite eine Betriebsvereinbarung durchsetzen. Arbeitgeber:innen können die Maßnahmen auch allein setzen. Im Arbeitnehmer:innenschutz betrifft das etwa Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz. Darunter fallen zum Beispiel Betriebsvereinbarungen zu Bildschirmarbeit, betrieblicher Suchtprävention oder Gewalt und Belästigung. Weitere Angelegenheiten sind Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (wie z. B. Job-Rotation), Wiedereingliederung nach langen Krankenständen oder Rahmenbedingungen im Homeoffice.
Betriebsräte sind beim Verhandeln nicht auf sich allein gestellt. Die jeweils zuständige Gewerkschaft unterstützt sie mit Muster-Betriebsvereinbarungen und Beratung.