Betriebsvereinbarungen: Spielregeln im Betrieb
Betriebsvereinbarungen (BV) sind schriftliche Vereinbarungen, mit denen bestimmte Arbeitsbedingungen im Betrieb einheitlich geregelt werden. Sie werden von Betriebsrat (BR) und ArbeitgeberInnen ausverhandelt. Eine BV hat normative Wirkung, d. h. sie gilt unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse im Betrieb.
Heiße Eisen im Betrieb anpacken
BR können sich beim Abschluss von BV von ihrer Gewerkschaft beraten lassen. Die Gewerkschaften verfügen neben Fachwissen über einen großen Erfahrungsschatz zu BV. Was sind derzeit „heiße Eisen“? Isabel Koberwein von der GPA-djp berichtet: „Da gibt es eine Fülle unterschiedlicher Themen. Regelungen, die die Arbeitszeit betreffen, sind aber sicher immer zentral, wie auch Vereinbarungen zur Arbeitsgestaltung, etwa Telearbeit und ganz aktuell auch zur Wiedereingliederungsteilzeit nach langem Krankenstand.“ An die Gewerkschaft vida wenden sich BR laut Peter Traschkowitsch „bei Fragen zur Work-Life-Balance, also beispielsweise wie man Beruf und Privat besser vereinbaren kann, welche Maßnahmen umgesetzt werden können, worauf man als BR achten sollte. Gestiegen sind auch Anfragen zu Gewalt, sexuellen Übergriffen und Diskriminierung am Arbeitsplatz. In der letzten Zeit gibt es auch vermehrt Anfragen zum Thema Datenschutz und worauf man beim Umgang mit sozialen Netzwerken achten sollte.“
Sicherheit und Gesundheit
Bei diesen Themen – Arbeitszeit, Gewalt oder Wiedereingliederung – zeigt sich, dass Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen betroffen sind. Das Arbeitsverfassungsgesetz ermöglicht viele für den ArbeitnehmerInnenschutz einschlägige BV, u. a. zu:
- allgemeinen Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der ArbeitnehmerInnen im Betrieb regeln, z. B. Rauchen oder Umgang mit Alkohol;
- Ausgleichsmaßnahmen bei Nachtschichtarbeit;
- Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und zum Gesundheitsschutz, z. B. persönliche Schutzausrüstung über Mindestanforderungen hinaus, bezahlte Kurzpausen bei Hitze, Recht auf Nicht-Erreichbarkeit;
- Maßnahmen der menschengerechten Arbeitsgestaltung, z. B. ergonomische Gestaltung von Arbeitsräumen, Job-Rotation.
Manche BV können notfalls auch bei einer Schlichtungsstelle erzwungen werden. In der Praxis erfreuen sich z. B. BV zum Prozedere bei der Anschaffung einer Bildschirmbrille großer Beliebtheit. Hier zeigt sich, dass klare und einheitliche Spielregeln das Leben im Betrieb erleichtern können.
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