Gesunde Arbeit

Das stillste Örtchen in der Arbeitsstätte?

Was Toiletten betrifft, gibt es einige Mythen, wie z. B. „Geschlechtergetrennte Toiletten sind ab einer Frau/einem Mann vorgeschrieben“. Dennoch: Viele Punkte wie Toilettenzahl, Lüftung und Waschplätze sind genau geregelt. Hier die Fakten.
ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass Toiletten stets in einwandfreiem hygienischem Zustand sind.
Toilette in Arbeitsstätte ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass Toiletten stets in einwandfreiem hygienischem Zustand sind.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) schreibt eine ausreichende Zahl von Toiletten in der Nähe zum Arbeitsplatz, Aufenthalts-, Umkleide- oder Wohnraum vor. „In der Nähe“ sind Toiletten, wenn sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m Gehlinie und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sind. Eine Waschgelegenheit im Vorraum bzw. in unmittelbarer Nähe sowie eine angemessene Temperatur, Belüftung und Beleuchtung und hygienisch einwandfreie Zustände sind vorgeschrieben. Mehrere ArbeitgeberInnen können gemeinsam Toiletten zur Verfügung stellen. Wichtig: Ab 5 Arbeitnehmerinnen UND 5 Arbeitnehmern muss es nach Geschlechtern getrennte Toiletten geben! Das heißt: Bei 4 Arbeitnehmerinnen und 6 Arbeitnehmern braucht es keine getrennten Toiletten. Sind 10 ArbeitnehmerInnen beschäftigt und davon 5 Männer UND 5 Frauen, ist eine Damen- UND eine Herrentoilette verpflichtend.

Aus der EU für Österreich – der Weg von der Richtlinie in die Verordnung
Die Arbeitsstätten-Richtlinie schreibt EU-weit vor, dass ArbeitnehmerInnen Toiletten zur Verfügung gestellt werden müssen. Leider ist das keine Selbstverständlichkeit. Somit werden EU-weit Verbesserungen erreicht, Länder mit schlechteren Arbeitsbedingungen müssen nachziehen.

Die österreichische Arbeitsstättenverordnung (AStV) konkretisiert: Für 15 (regelmäßig gleichzeitig anwesende) ArbeitnehmerInnen ist mindestens eine verschließbare Toilette zur Verfügung zu stellen. Bei 35 ArbeitnehmerInnen sind das z. B. 3 Toiletten. Betriebsfremde dürfen WCs für ArbeitnehmerInnen nicht benützen. Eigene zusätzliche KundInnen-WCs können aus bestimmten Gründen vorgeschrieben sein (z. B. in der Gastronomie). Muss es mehrere Toilettzellen für Männer geben, ist knapp die Hälfte durch Pissoirs zu ersetzen. Ins Freie lüftbare Vorräume dienen der Trennung zu Arbeitsräumen. Die Raumhöhe muss mindestens 2 Meter betragen. Wasserspülung und Toilettenpapier sind vorgeschrieben. Andere Nutzungen, wie z. B. Lagerungen, dürfen nicht beeinträchtigen, Behälter bei Toiletten unterbindet z. B. die Flüssiggas-Verordnung.

Für Schlaf- oder Sanitätsräume müssen ArbeitgeberInnen ebenfalls Toiletten zur Verfügung stellen. Die Gestaltung barrierefreier Toiletten richtet sich nach ÖNORM B1600.


Baustellen, Schiffe und LandarbeiterInnen
Für Baustellen schreibt die RL 92/57/EWG Toiletten in der Nähe der Arbeitsplätze vor, was für Österreich in der Bauarbeiterschutzverordnung umgesetzt wurde. Weitere Regelungen finden sich für Landarbeiten, auf Schiffen, in arbeitsmedizinischen Zentren und bei Taucharbeiten.
Wir reden nicht viel über das Thema, aber: Es ist wichtig! ArbeitnehmerInnen an auswärtigen Arbeitsstellen und im Außendienst müssen da auf den Einfallsreichtum der ArbeitgeberInnen zählen. Oder sie erleben die tägliche (Herbergs-)Suche.

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