Gesunde Arbeit

Brandgefahren baulich bannen

Betrieblicher Brandschutz zielt darauf ab, Brände zu unterbinden. Dadurch sollen potenzielle Schäden möglichst kleingehalten werden. Für Arbeitsstätten gilt es daher, den baulichen Brandschutz entsprechend umzusetzen.
Arbeitsstätten müssen für den Brandfall gerüstet sein.
Fluchttür in Bürohaus Arbeitsstätten müssen für den Brandfall gerüstet sein.

Der Brandgefahr muss durch vorbeugenden Brandschutz, also durch Maßnahmen zur Verhinderung von Brandentstehungen und -ausbreitung, wirksam begegnet werden. Hierfür bedarf es einer Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten für den Brandschutz sowie der baulichen Gestaltung und Kennzeichnung der Arbeitsstätten.

Wer ist im Betrieb für Brandschutz verantwortlich?
Brandschutz im Betrieb wird nur dann gut funktionieren, wenn dieser der Unternehmensleitung selbst ein Anliegen ist und sie die zuständigen Personen, wie Brandschutzbeauftragte, bei ihrer Tätigkeit unterstützt. Gerade wenn es um baulichen Brandschutz und dessen Kosten geht, kommt es auf betrieblicher Ebene immer wieder zu Diskussionen. Verantwortlich für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und die Umsetzung von baulichen Brandschutzmaßnahmen sind letztendlich ArbeitgeberInnen.

Bauliche Brandschutzmaßnahmen
Die zuständigen Behörden schreiben bereits bei der Errichtung von Gebäuden, entsprechend ihrer Nutzung, Brandschutzmaßnahmen in Form von Auflagen vor. Dadurch soll erreicht werden, dass im Brandfall die Brandausbreitung auf einen Brandabschnitt (zeitlich) begrenzt werden kann. Wände und Decken müssen hierfür entsprechende Anforderungen erfüllen. Gleichzeitig soll das rasche Verlassen des Gebäudes im Brandfall sichergestellt werden. Brandschutztüren erfüllen hier einen wichtigen Zweck. Brandschutzklappen dienen als bewegliche Absperrungen in Lüftungsleitungen, und Brandschutzschottungen sorgen im Durchtrittsbereich von brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken für die brandbeständigen Abschlüsse.

Kennzeichnung in der Arbeitsstätte
Brandschutzkennzeichnungen sind grundsätzlich mit den Symbolen der Kennzeichnungsverordnung vorzunehmen. Damit sollen etwa Aufbewahrungsorte von Löschhilfen oder Fluchtwege gut sichtbar gekennzeichnet sein. Material zur Brandbekämpfung und Brandschutzeinrichtungen wie etwa Brandschutztüren oder Steigleitungen werden nach der ÖNORM F 2030 gekennzeichnet. Gerade in Zusammenhang mit der Flucht gilt es darauf zu achten, dass Kennzeichnungen gut sichtbar angebracht werden.

Grundlagen für die Brandschutzvorkehrungen
Bei der Umsetzung des baulichen Brandschutzes sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Einschlägige EU-Richtlinien sowie Bundes- und Landesgesetze mit ihren Verordnungen
  • Anerkannte Regeln der Technik
  • ÖNORMEN
  • OIB-Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik
  • Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB)
  • Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV)
  • Gutachten von Brandschutzsachverständigen

Die Festlegung und Umsetzung von baulichen Brandschutzmaßnahmen dienen dem Sicherheitsinteresse aller Personen im Betrieb.

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