Gesunde Arbeit

Tatort Arbeitsplatz: Sexuelle Belästigung im Betrieb

Anzügliche Bemerkungen, obszöne Gesten oder eine unangenehme Berührung – alles doch kein Problem, oder? Doch! Sexuelle Belästigung ist niemals ein Kavaliersdelikt – sie ist eine Form von Gewalt, die sich gegen jedes Geschlecht richten kann.
Broschüre „Sexuelle Belästigung im Betrieb“
Broschüre „Sexuelle Belästigung im Betrieb“ Broschüre „Sexuelle Belästigung im Betrieb“

Die Erscheinungsformen sexueller Belästigungen sind vielfältig. Neben körperlichen Übergriffen gibt es auch verbale und nonverbale Übergriffe wie etwa anzügliche Äußerungen, Fragen zum Intimleben, das Versenden von E-Mails mit sexuellen Anspielungen oder auch das Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen.

Sexuelle Belästigung am Arbeits- oder Ausbildungsplatz ist deshalb besonders problematisch, weil hier Autoritätsverhältnisse, Abhängigkeiten, Weisungsbefugnisse und wirtschaftliche Ängste eine große Rolle spielen. Sie sind nach dem Gleichbehandlungsgesetz ausdrücklich verboten und ziehen bei Verstoß auch rechtliche Folgen nach sich. Neben dem Verbot der sexuellen Belästigung durch den/die Arbeitgeber*in selbst ist auch die Belästigung durch Dritte wie z. B. Kolleg*innen, Kund*innen, Lieferant*innen klar untersagt. Zudem normiert das Gleichbehandlungsgesetz, dass der/die Arbeitgeber*in verpflichtet ist, Arbeitnehmer*innen vor sexueller Belästigung zu schützen und im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

Mitunter sind Belästigungen und/oder Übergriffe aber auch strafrechtlich zu ahnden. Die diesbezügliche Regelung findet sich in § 218 des österreichischen Strafgesetzbuches: „Sexuelle Belästigungen und öffentliche geschlechtliche Handlungen“.

Demnach ist zu bestrafen, wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung belästigt oder die Würde einer Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle verletzt. Es drohen Freiheitsstrafen von bis zu 6 Monaten oder Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen. Zu einer Strafverfolgung kommt es allerdings nur, wenn das Opfer die Behörden hiezu ermächtigt.

In jedem Fall ist wichtig, dass sich Betroffene wehren und sich Hilfe holen! Bei sexueller Belästigung im Betrieb kommt dabei der betrieblichen Interessenvertretung eine wichtige Rolle zu. Der Betriebsrat/die Betriebsrätin kann in Fällen von sexueller Belästigung eine Anlaufstelle für Betroffene sein und soll dem/der Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Hilfestellung bei der Rechtsdurchsetzung für Betroffene bieten insbesondere auch die zuständigen Sekretär*innen des ÖGB, die AK oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Aber auch präventive Maßnahmen können vom Unternehmen, der Sicherheitsvertrauensperson und dem Betriebsratsteam gesetzt werden, um sexueller Belästigung erst gar keinen Raum zu geben. Einerseits durch ein entschiedenes Auftreten gegen alle Formen von Diskriminierung, den sorgsamen Umgang mit Sprache, ein klares Bekenntnis zu einem „diskriminierungsfreien“ Arbeits- und Ausbildungsumfeld und Schulungsmaßnahmen in diesem Bereich, andererseits durch den Abschluss einer eigenen Betriebsvereinbarung zum Thema „Sexuelle Belästigung“. Unterstützung für die betriebsrätliche Arbeit, auch im Hinblick auf den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, bieten der ÖGB, die Fachgewerkschaften und die AK.


Nützliche Informationen und Hilfe
AK Niederösterreich
Arbeits- und sozialrechtliche Hotline:

05 71 71-22000
beratung@aknoe.at
https://noe.arbeiterkammer.at


ÖGB
ÖGB-Frauen Niederösterreich: Tel. 02742/266 55
frauen@oegb.at oder frauen.niederösterreich@oegb.at
www.oegb.at/frauen


Gleichbehandlungsanwaltschaft
Gebührenfreie Hotline: 0800 206 119 (Montag bis Donnerstag 9–15 Uhr)
gaw@bka.gv.at
www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at

Download der Broschüre Sexuelle Belästigung im Betrieb | Ratgeber für Betriebsräte/-innen

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