Gesunde Arbeit

Arbeitsplätze evaluieren und behindertengerecht gestalten

Geht es um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, dann gilt es, viele Vorurteile und Hürden zu überwinden. Von besonderer Bedeutung ist daher die verpflichtende Evaluierung der Arbeitsplätze. Diese ist der erste Schritt in Richtung sichere und gesunde Arbeitsplätze – für alle Arbeitnehmer:innen.
Arbeitsplätze müssen für alle Arbeitnehmer:innen sicher und gesund gestaltet werden.
Arbeitsplätze evaluieren und behindertengerecht gestalten Arbeitsplätze müssen für alle Arbeitnehmer:innen sicher und gesund gestaltet werden.
Menschen mit Behinderung können und sollen – auch aus sozialen und gesellschaftlichen Gründen – ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fordert von Arbeitgeber:innen, dass diese die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Schutzziel eines sicheren und gesunden Arbeitsplatzes gilt für alle Arbeitnehmer:innen gleichermaßen, egal ob mit oder ohne Behinderung. 
 
Arbeitsplatzevaluierung sorgt für sicheres und gesundes Arbeiten
Grundlage für die sichere Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen ist die gesetzlich verankerte Arbeitsplatzevaluierung. Dabei sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Personen sowie ihre Eignung im Hinblick auf Konstitution, Körperkraft, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen. Insbesondere gilt es zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer:innen, für die ein besonderer Schutz besteht, ergeben können. Bei der Übertragung von Aufgaben ist zudem auf die Eignung der Arbeitnehmer:innen Rücksicht zu nehmen.
 
Präventivfachkräfte beiziehen
Aus der Arbeitsplatzevaluierung kann sich ergeben, dass Beschäftigte aufgrund ihrer Behinderung an bestimmten Arbeitsplätzen nicht eingesetzt werden können. Dies gilt aber auch für Arbeitnehmer:innen ohne Behinderung – etwa bei Höhenangst. Das Bewertungsergebnis ist in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten. Unterstützung bei der fachgerechten Evaluierung erhalten Arbeitgeber:innen von Expert:innen bzw. Präventivfachkräften wie Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmediziner:innen oder Arbeits- und Organisationspsycholog:innen. Letztendlich kann auch das Arbeitsinspektorat die Beschäftigung mit Arbeiten, die Menschen einer Gefahr aussetzen, durch Bescheid untersagen oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
 
Behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen 
Die Arbeitsstättenverordnung besagt, dass Arbeitsstätten in Gebäuden gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten sind. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen oder Tore und sanitäre Einrichtungen, die von Arbeitnehmer:innen mit Behinderung benutzt werden. Die in der ÖNORM B 1600 aufgelisteten Maßnahmen gewährleisten nicht nur für Arbeitnehmer:innen mit Behinderung die Zugänglichkeit des Arbeitsplatzes, sondern erhöhen generell die Nutzungsqualität von Gebäuden.

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