Gesunde Arbeit

OGH: Kein Unfallversicherungsschutz bei der Arbeitsplatzsuche

Entscheidung des OGH vom 25.6.2013, 16 ObS 56/13b

Kein Unfallversicherungsschutz einer Arbeitslosen, die eine mögliche neue Arbeitsstelle selbständig und nicht auf Veranlassung des Arbeitsmarktservices aufgesucht hatte.

Nach dem Ende eines Kurses des Arbeitsmarktservices fuhr die klagende Arbeitslose mit einem Bekannten nach B. Auf dem Weg dorthin sah sie ein Hinweisschild zu einem Gasthaus. Dort wollte sie sich spontan vorstellen. Sie fragte die Ehefrau des Gastwirts, ob eine Küchenhilfe benötigt werde. Nachdem diese verneint hatte, fuhren die Klägerin und ihr Bekannter nach B. Dort bummelten sie. Auf dem Heimweg stieß das Fahrzeug des Bekannten mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Die Klägerin erlitt bei diesem Unfall schwere Verletzungen.

Die Klägerin begehrte von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Gewährung einer Versehrtenrente.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte gingen davon aus, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einer Arbeitslosen bei der Arbeitsplatzsuche nicht besteht, weil die Klägerin die Fahrt zur Arbeitsplatzsuche nicht auf Veranlassung des Arbeitsmarktservices unternommen hatte.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück.

Er hielt fest, dass es für das Bestehen des Versicherungsschutzes bei der Arbeitsplatzsuche „auf Veranlassung des Arbeitsmarktservices“ im Ergebnis darauf ankommt, ob die Arbeitslose vom Arbeitsmarktservice unter Sanktionsdrohung zum Aufsuchen einer – wenn auch nicht konkretisierten – Arbeits- oder Ausbildungsstelle angehalten und damit hiezu „veranlasst“ wurde. Dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin hatte mit dem Arbeitsmarktservice zwar eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Sie wurde darin aber lediglich allgemein zwar auch zur eigeninitiativen Arbeitssuche angehalten, nicht aber vom Arbeitsmarktservice unter Sanktionsdrohung verpflichtet, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben oder eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen nachzuweisen.

Entscheidung des OGH vom 25.6.2013, 16 ObS 56/13b

Newsletterauswahl

Newsletter

Geschlecht
Geschlecht:
Name

Mit dem Absenden dieses Formulars stimme ich der Verarbeitung meiner eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzerklärung zu.

Eine Initiative von ÖGB und ÖGB © Gesunde Arbeit 2022