Gesunde Arbeit

Die Kontrolle am Arbeitsplatz einschränken

Aufgrund steigender technischer Überwachungsmöglichkeiten wird ArbeitnehmerInnendatenschutz immer wichtiger. Datenschutz- und Arbeitsverfassungsgesetz bieten die rechtliche Grundlage für betriebliche Regelungen.

Am Arbeitsplatz kommen heutzutage viele technische Systeme zum Einsatz, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Beispiele dafür sind Videokontrolle, Zeiterfassung, Zutrittskontrolle, mobile Kommunikationsgeräte und Software zur Verarbeitung von Personaldaten. Dadurch und durch die Vernetzung der Systeme entstehen umfangreiche Möglichkeiten zur Überwachung von Leistung und Verhalten der ArbeitnehmerInnen. Das Gefühl der Überwachung und Unsicherheit, was mit eigenen Daten passiert, kann die Gesundheit der Beschäftigten massiv beeinträchtigen. Es ist daher eine wichtige Herausforderung, Spielregeln für die Verwendung personenbezogener ArbeitnehmerInnendaten im Betrieb verbindlich festzulegen und eine gute Datenschutzkultur zu entwickeln.

Starke rechtliche Grundlagen
Datenschutz ist ein Grundrecht jedes Einzelnen (§ 1 DSG 2000), das verfassungsrechtlich geschützt ist. Das Datenschutzgesetz regelt Grundsätze der Verwendung personenbezogener Daten. So dürfen diese nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke verwendet werden, dabei ist das gelindeste Mittel zu wählen.

In der betrieblichen Praxis ist ein kollektiver Interessenausgleich herzustellen, der Einzelne ist aufgrund des Machtungleichgewichts im Arbeitsverhältnis in der Regel dazu nicht in der Lage. Das Arbeitsverfassungsgesetz enthält Informations- (§ 91 ArbVG) und Mitbestimmungsrechte (§ 96 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG) für den Betriebsrat (BR). Der BR hat den Auftrag, Betriebsvereinbarungen (BV) zu EDV-Systemen und Datenanwendungen, die personenbezogene ArbeitnehmerInnendaten enthalten, abzuschließen.


Betriebsvereinbarung bei Evaluierung psychischer Belastungen
Auch wenn es gesetzliche Vorgaben für bestimmte Datenerhebungen gibt, ist meist eine BV erforderlich. Die Mitbestimmungspflicht hängt davon ab, welche technischen Kontrollmöglichkeiten das eingesetzte System hat. Weiters können gesetzliche Vorgaben mit unterschiedlichen betrieblichen Maßnahmen erreicht werden, z. B. kann die Evaluierung der psychischen Belastung der ArbeitnehmerInnen mit verschiedenen Instrumenten umgesetzt werden, u. a. mit einem Online-Fragebogen. Dabei ist zu regeln, dass durch das eingesetzte technische Verfahren die Anonymität der Befragten gewahrt wird, Daten sicher verarbeitet und nur zu dem gesetzlich vorgesehenen Zweck verwendet werden.

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