Gesunde Arbeit

Gesetzliche Auflagepflicht muss bleiben – Informationsnutzen überwiegt bei Weitem

ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Das soll auch so bleiben. Die Arbeiterkammer lehnt daher den mit der Sammelnovelle ab 1.1.2017 geplanten Entfall der Auflagepflicht ("aushangpflichtige Gesetze") ab.

Da der mit der gesetzlichen Auflagepflicht verbundene Informationsnutzen für die ArbeitnehmerInnen im Verhältnis zu den eigentlich nicht spürbaren Einsparungen auf ArbeitgeberInnenseite bei Weitem überwiegt und auch keine verbessernden alternativen Maßnahmen vorgeschlagen werden, wird dieser Gesetzesentwurf von der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund abgelehnt (siehe Stellungnahmen unter Downloads).

ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die aushangpflichtigen Gesetze sind in mehreren Verlagen in ihrer Gesamtheit gebunden zu beziehen oder können elektronisch, z. B. durch Zur-Verfügung-Stellung eines Intranet-Links, erfolgen.

Als sogenannte Maßnahme der Entbürokratisierung und Kostensenkung sollen durch die vorliegende Sammelnovelle ab 1.1.2017 die Bestimmungen über die verpflichtende Auflage in Papierform sowie die elektronische Bereitstellung auf einem sonstigen Datenträger samt Ablesevorrichtung durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel entfallen.

Das von der bisherigen Auflagepflicht vor allem erfasste Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinne stellt einen Kernbereich des Arbeitsrechts dar, was sich allein dadurch zeigt, dass dieses im Wesentlichen als Öffentliches Recht mit beidseitig zwingender Wirkung ausgestattet ist. Gerade darüber sollen sich ArbeitnehmerInnen im Bedarfsfall sofort und vor Ort die wichtigsten Kenntnisse verschaffen können. Eine ersatzlose Streichung dieser Informationsmöglichkeit wird daher abgelehnt.


Das Wichtigste im Überblick

  • ArbeitnehmerInnen sollen im Betrieb die Möglichkeit haben, sich über ArbeitnehmerInnenschutzrechte im engeren Sinn Kenntnis verschaffen zu können, um in der Folge weitere Auskünfte bei ihrer Interessenvertretung einzuholen.
  • Insbesondere in Unternehmen ohne Betriebsrat, der entsprechende Auskünfte zum ArbeitnehmerInnenschutz geben kann, könnte das arbeitnehmerInnenrechtliche Schutzniveau oder zumindest das Bewusstsein darüber stark sinken – wo doch bisher ein einfacher und rascher Zugriff zu den einschlägigen Bestimmungen im Betrieb gewährleistet war.
  • Zumindest in Betrieben ohne Betriebsrat muss daher die Auflagepflicht – zumindest in elektronischer Form – erhalten bleiben oder Alternativen vorgeschlagen werden, wie man dem Informationsinteresse besser gerecht werden kann.
  • Da das Gemeinschaftsrecht Österreich zur Beibehaltung der Auflagepflicht für LenkerInnen verpflichtet, ist eine grundsätzliche Abschaffung jeglicher Auflagepflicht ohnedies unmöglich. Auch hinsichtlich einiger anderer betroffener Gesetze (GlBG, MSchG, BEinstG) bestehen schwerwiegende Bedenken, ob der vorliegende Gesetzesentwurf europarechtskonform ist.

Zum § 129 ASchG
Die ASchG-Novelle 2001, mit der die Auflagepflicht in Papierform durch die Möglichkeit einer elektronischen Auflage ergänzt wurde, war Ergebnis schwieriger Sozialpartnerverhandlungen. Damals wurde in § 129 ASchG alternativ die Möglichkeit für elektronische Lösungen wie über das Internet geschaffen. Diese Bestimmung gilt sogar für meldepflichtige Baustellen gemäß § 97 ASchG.

Die herrschenden Arbeitsbedingungen und der Stillstand in der Weiterentwicklung des technischen und arbeitshygienischen ArbeitnehmerInnenschutzes führen zu wachsender Unzufriedenheit seitens der Beschäftigten. An folgenden Beispielen lässt sich festmachen, dass Handlungsbedarf für den Gesetzgeber besteht:

  • Nach wie vor fehlt die Verordnung zur manuellen Lastenhandhabung samt Grenzwerten.
  • Grenzwerte: Seit dem Jahr 2001 kam es zu keiner Senkung und/oder Neueinstufung von gesundheitsschädigenden Stoffen, obwohl für einige hundert Arbeitsstoffe wissenschaftlich begründete Grenzwerte vorliegen und andere Staaten wie Deutschland diese wissenschaftlichen Erkenntnisse anwenden.
  • Gewünscht wird eine Erhöhung der Präventionszeiten auf 2,5 bzw. 1,5 Stunden pro AN/Jahr, um zumindest auf das Niveau von Deutschland zu kommen.
  • Gleichfalls sollen die höheren Präventionszeiten bereits für Arbeitsstätten ab 11 Beschäftigten wie in Deutschland zur Anwendung kommen.
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