Gesunde Arbeit

Normengesetz 2016

153. Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 2016 – NormG 2016) – BGBl. I Nr. 153/2015, kundgemacht am 28. Dezember 2015.

Nach § 19 Abs. 1 tritt das Normengesetz 2016, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 1. April 2016 in Kraft. Zugleich tritt das Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971, außer Kraft.

  • Bereits mit 1. Jänner 2016 treten in Kraft: § 9 und § 15 Abs. 3 bis 6 und 8.
  • Erst mit 1. Jänner 2018 treten in Kraft: § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 5 und die §§ 12 bis 14.
  • Weitere Übergangsbestimmungen sind in den Absätzen 4 bis 7 zu finden.

Das neue Normengesetz 2016 will die Transparenz der Mitwirkenden und des Verfahrens verbessern, die Legitimation erhöhen, den Normenzugang verbessern, die freie Zugänglichkeit zu verbindlichen Normen regeln und eine Schlichtungsstelle verankern. Einer gesetzlichen Regelung wurde zugeführt, dass für die Mitarbeit an der Normung von der Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden darf.

Gegenüber dem Begutachtungsentwurf gab es eine Reihe inhaltlicher Änderungen. Auch die Regierungsvorlage wurde noch geändert. So wurde von der Einführung des kostenintensiven „Verursacherprinzips“ zur Bekämpfung der Normenflut abgesehen. Im Begutachtungsverfahren wurde noch scharf kritisiert, dass, wer die Schaffung einer Norm beantragt, die anfallenden Kosten ohne „Erfolgsgarantie“ hätte tragen müssen.

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