Gesunde Arbeit

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 164/2015) wurde im Artikel 11 das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSchG) geändert. Diese Änderungen traten am 29. Dezember 2015 in Kraft.

Die Änderungen umfassen hauptsächlich die Anpassung der Terminologie betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und die Festlegung der Kennzeichnung von Behältern und von Lagerräumen bzw. -bereichen von chemischen Arbeitsstoffen in Übereinstimmung mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung.

Damit wurde die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („CLP-Verordnung“) jetzt auch im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz innerstaatlich umgesetzt.
Die innerstaatliche Umsetzung im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) erfolgte schon mit BGBl. I Nr. 60/2015, ausgegeben am 27. Mai 2015.

Newsletterauswahl

Newsletter

Geschlecht
Geschlecht:
Name

Mit dem Absenden dieses Formulars stimme ich der Verarbeitung meiner eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzerklärung zu.

Eine Initiative von ÖGB und ÖGB © Gesunde Arbeit 2022