Gesunde Arbeit

Kalter Rauch gefährdet Ihre Gesundheit!

Kalter Tabakrauch lagert sich an Wänden, Möbeln und Textilien ab und gelangt so in die Raumluft. Auch wenn aktuell niemand raucht, atmen alle, die sich in diesem Raum aufhalten, die verunreinigte Luft ein. Diese sogenannte „Drittrauchproblematik“ hat dazu beigetragen, dass das Tabakgesetz novelliert wurde.
Unsichtbar: Tabakfeinstaub
Symbolfoto Büro Unsichtbar: Tabakfeinstaub

Ab 1. Mai 2018 gilt in der Gastronomie bekanntlich ein uneingeschränktes Rauchverbot. In den Erläuterungen zur Novelle finden sich die näheren Hintergründe, warum es unter anderem zu diesem Verbot kommen wird: Durch das Rauchen lagern sich Partikel des Tabakfeinstaubs an Wänden und Textilfasern, z. B. Vorhängen und Einrichtungsgegenständen, ab und werden von dort wieder in die Raumluft abgegeben. In Räumen, in denen geraucht wird, ist man dadurch ständig den schädlichen, im Tabakrauch enthaltenen Stoffen ausgesetzt. Sogar dann noch, wenn dort gerade nicht geraucht wird. Deshalb gefährdet auch „kalter“ Rauch die Gesundheit. Passivrauchen ist in jedem Fall gesundheitsgefährdend, es gibt keine unbedenkliche oder unschädliche Dosis.

Gesundheitsgefahr Passivrauchen
Der Tabakrauch, der beim Passivrauchen eingeatmet wird, enthält die gleichen giftigen und krebserzeugenden Substanzen wie der von der Raucherin bzw. vom Raucher inhalierte Rauch. Die chemische Zusammensetzung des passiv aufgenommenen Rauches gleicht der des aktiv inhalierten Tabakrauches und enthält über 4.800 verschiedene Substanzen. Bei über 70 dieser Substanzen ist nachgewiesen, dass sie krebserregend sind. Neben giftigen Substanzen wie Blausäure, Ammoniak oder Kohlenmonoxid enthält Tabakrauch krebserregende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Nitrosamine, Benzol, Arsen und das radioaktive Isotop Polonium 210, so die Erläuterungen zur Tabakgesetz-Novelle.

Tabakrauch: 70 krebserregende Substanzen
Jüngst publizierte Studien für die Gastronomie haben gezeigt, dass selbst die Einrichtung räumlich getrennter RaucherInnen- und NichtraucherInnenbereiche nicht ausreichend ist, um eine Gesundheitsgefährdung von Gästen, besonders aber auch der ArbeitnehmerInnen zu vermeiden.

Dies hat dazu geführt, dass auch in Österreich ein uneingeschränktes Rauchverbot in der Gastronomie gelten wird ohne Möglichkeit zur Einrichtung eines Raucherraumes. Davon nicht erfasst sind – wie bis jetzt auch – Freiflächen eines Gastronomiebetriebs wie z. B. Gastgärten. Nur so kann ein umfassender Schutz von Gästen und ArbeitnehmerInnen erreicht werden.

Diese Veränderungen, die im Tabakgesetz umgesetzt wurden und mit 1. Mai 2018 in Kraft treten, werden für die Zukunft auch Auswirkungen auf § 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz haben, in der der NichtraucherInnenschutz geregelt ist.

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