Gesunde Arbeit

Ein guter, erster (kleiner) Schritt

Wiedereingliederungsteilzeit: Wer sich nach einer längeren Erkrankung noch nicht ausreichend fit für einen vollen Berufseinstieg fühlt, kann in Zukunft mit dem/der ArbeitgeberIn für maximal sechs Monate Teilzeitarbeit vereinbaren und erhält während dieser Zeit aliquot Krankengeld.
Wiedereingliederungsteilzeit ist Vereinbarungssache
Handshake zwischen zwei Personen Wiedereingliederungsteilzeit ist Vereinbarungssache

Mit der Einführung des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes (BGBl. I Nr. 30/2017, Gesetz tritt mit 1.7.2017 in Kraft, siehe auch Artikel "Wiedereingliederungsteilzeitgesetz verlautbart") wird nun ein erster Schritt gesetzt, um ArbeitnehmerInnen länger in Beschäftigung zu halten. Damit soll die Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters und die Anhebung der Beschäftigungsquote Älterer erreicht werden. Es ist begrüßenswert, dass den ArbeitnehmerInnen ein freiwilliger „sanfterer“ Einstieg nach langem Krankenstand ermöglicht wird. Das Gesetz sieht jedoch keinen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit vor. Das heißt, dass die ArbeitnehmerInnen auf die Bereitschaft der ArbeitgeberInnen angewiesen sind.

Arbeitszeitreduktion
Die ArbeitnehmerInnen können nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand (Anlassfall) mit der/dem ArbeitgeberIn schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte vereinbaren. Die Dauer kann zwischen mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt mindestens drei Monate gedauert haben. Ein Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden.

Fehlende Inhalte
Das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz ist sehr fokussiert auf den Faktor Zeit. Das heißt die wöchentliche Arbeitszeit kann auf 75 Prozent bis 50 Prozent reduziert werden. Es wird im Gesetz kein Bezug auf Arbeitsinhalte oder die Arbeitsumgebung genommen. Die gesetzliche Verpflichtung zur fallweisen Anpassung von Arbeitsinhalten oder der Arbeitsumgebung wäre gerade bei der Wiedereingliederung jedoch ein wichtiges Thema. Die Belastungen im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine innerbetriebliche Unterstützung von Betriebsrat und ArbeitsmedizinerInnen wird in Zukunft eine bedeutende Rolle spielen. Der vermehrte Einsatz von assistiver Technologie am Arbeitsplatz und geeignete Formen der Mobilitätsunterstützung werden für ein Gelingen der Wiedereingliederung nach langen Erkrankungen künftig zusätzlich notwendig werden.

Newsletterauswahl

Newsletter

Geschlecht
Geschlecht:
Name

Mit dem Absenden dieses Formulars stimme ich der Verarbeitung meiner eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzerklärung zu.

Eine Initiative von ÖGB und ÖGB © Gesunde Arbeit 2022