Gesunde Arbeit

Richtlinie zum Jugendarbeitsschutz

Die Richtlinie 94/33/EG wurde vom Rat der Europäischen Union am 22. Juni 1994 erlassen. Das Hauptziel der Richtlinie ist nach Art. 1 das Verbot der Kinderarbeit. Sie legt Mindeststandards fest, um in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit junger ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten.
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz gewährleistet den Schutz der Sicherheit und Gesundheit junger ArbeitnehmerInnen.
Jugendliche Arbeitnehmerin bedient Maschine Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz gewährleistet den Schutz der Sicherheit und Gesundheit junger ArbeitnehmerInnen.

Junge Menschen müssen vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor Arbeiten geschützt werden, die ihrer Sicherheit, Gesundheit oder Entwicklung schaden. Mindestalter, Beschäftigungsverbote, Arbeitszeitregelungen und Pflichten der ArbeitgeberInnen sind z. B. daher besonders geregelt.

Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für alle Personen unter 18 Jahren („junge Menschen“), die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen. Definiert werden „Kinder“ als junge Menschen, die noch nicht 15 Jahre alt sind oder noch der Schulpflicht unterliegen. „Jugendliche“ sind junge Menschen, die mindestens 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt und nicht mehr schulpflichtig sind.

Die Richtlinie enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Das Mindestalter für den Zugang zur Beschäftigung: nicht vor dem Ende der Schulpflicht und keinesfalls unter 15 Jahren. Die Mitgliedstaaten dürfen von diesem Verbot der Kinderarbeit Ausnahmen vorsehen, unter anderem für Kinder, die mindestens 14 Jahre alt sind und im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung arbeiten.
  • Pflichten für ArbeitgeberInnen: z. B. die Verpflichtung, für junge Menschen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu treffen, arbeitsbedingte Risiken zu beurteilen und junge Menschen und deren gesetzliche VertreterInnen über Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen zu unterrichten.
  • Beschäftigungsverbote: z. B. für Arbeiten, die objektiv die physische oder psychische Leistungsfähigkeit junger Menschen übersteigen oder die Gesundheit durch extreme Kälte oder Hitze gefährden.
  • Regelungen über die maximale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, das Verbot der Nachtarbeit, tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten und Ruhepausen während der Arbeitszeit sowie etliche Ausnahmebestimmungen zu diesen Regelungen.

Umsetzung in österreichisches Recht
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte mit der Novelle zum Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl I 79/1997, die mit 1.7.1997 in Kraft trat. Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung wurde auf 15 Jahre bzw. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht angehoben. Für die Lehrausbildung gilt die Ausnahme, dass eine Lehre vor Vollendung des 15. Lebensjahres, aber erst nach dem Ende der Schulpflicht begonnen werden kann. Weiters wurden aufgrund der Richtlinie z. B. die Arbeitszeit bei Durchrechnung in den einzelnen Wochen auf 45 Stunden begrenzt, die maximale tägliche Arbeitszeit bei Vor- und Abschlussarbeiten auf neuneinhalb Stunden festgelegt, Regelungen zur Erreichung einer Wochenfreizeit von zwei Kalendertagen geschaffen und eine Evaluierungspflicht für ArbeitgeberInnen nach dem Vorbild der Richtlinie eingeführt.

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