Gesunde Arbeit

Tirol Kliniken sollen anerkennen, dass Umkleidezeit Arbeitszeit ist!

Seit Jahren versucht der Zentralbetriebsrat der Tirol Kliniken durchzusetzen, was rechtlich klar sein sollte bzw. bereits klargestellt wurde: dass die Zeit des Ein- und Auskleidens der Dienstkleidung und die damit erforderliche Wegzeit als Arbeitszeit anzuerkennen sind.
Erwin Zangerl, Präsident der AK Tirol
Bild von Erwin Zangerl, Präsident der AK Tirol Erwin Zangerl, Präsident der AK Tirol

„Warum das so ist wird seitens der Klinikführung weder ausreichend begründet, noch gibt es eine Bereitschaft für Gespräche – so kann man nicht mit Beschäftigten umgehen“, stellt Birgit Seidl, stellvertretende Betriebsratsvorsitzende klar. Nun schreitet die AK Tirol ein. Präsident Erwin Zangerl: „Da es keine Einsicht gibt und auch eine OGH-Entscheidung nicht ernst genommen wird, unterstützen wir die Feststellungsklage des Zentralbetriebsrats.“ Konkret geht es dabei um den Arbeitnehmerschutz, hygienerechtliche Vorgaben sowie Fragen der Zumutbarkeit, die endgültig geklärt werden sollen.

Als völlig unverständlich bezeichnen AK Präsident Erwin Zangerl und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Birgit Seidl die Haltung der Tirol Klinken-Führung. Im Kern geht es darum, dass verhindert werden soll, Umkleidezeiten von Beschäftigten zur Arbeitszeit zu rechnen. „Hier sträubt man sich, obwohl jedem klar ist, dass der Hut brennt, trotzdem wird jeder Gesprächsversuch abgeblockt“, so Seidl.  Und dabei hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits 2018 entschieden, dass „Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten in Krankenanstalten als zu entlohnende Arbeitszeit zu werten sind, da nach den Vorschriften des Arbeitgebers die Dienstkleidung ausschließlich im Krankenhaus angezogen oder gewechselt werden darf“. Bezug nahm der OGH hier auch auf hygienerechtliche Vorgaben. Anstelle dies zur Kenntnis zu nehmen wurde aber von den Tirol Kliniken zunächst die Auffassung vertreten, dass keine hygienemäßigen Bedenken dagegen bestünden, in getragener Krankenhauskleidung nach Hause zu gehen und am nächsten Tag mit derselben getragenen Kleidung wieder in das Spital zu kommen.  

Daher wurde es den Beschäftigten erlaubt, den Weg nach Hause und in die Arbeit nach eigenem Wunsch entweder in getragener oder auch in gereinigter Dienstkleidung vorzunehmen. Umkleidezeiten wurden daher nicht bezahlt. „Dass man sich aber – auch verschärft durch die Corona-Pandemie – nicht mehr so sicher fühlt, zeigt die Tatsache, dass ab 1. Juli dieses Jahres die Dienstkleiderordnung geändert wurde. Jetzt darf man nicht mehr mit getragener Dienstkleidung das Haus verlassen. Ein klareres Eingeständnis, dass hier falsch gehandelt wurde, gibt es eigentlich nicht“, so AK Präsident Zangerl.


Weiterer OGH-Entscheid bestärkt Betriebsrat
Interessant ist zudem die Tatsache, dass auch den Beschäftigten im OP- und Intensivbereich das Umkleiden nicht als Arbeitszeit angerechnet wird, obwohl diese die Station oder den Betrieb gar nicht in Dienstkleidung verlassen dürfen. „Die Tirol Kliniken haben sich in dieser Frage in eine unhaltbare Situation manövriert und versuchen das Ganze auszusitzen. Das wird aber nicht gelingen“, sagt Seidl.

Unverständnis über die Vorgehensweise herrscht auch bei den Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol, die die Situation rechtlich klar beurteilen. So gibt es nach dem OGH-Entscheid von 2018 noch eine jüngere Entscheidung vom Mai 2020, in der das Höchstgericht sogar noch einen Schritt weitergeht:

Dort heißt es zusammengefasst, dass Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw. abzuziehen, sowie die allenfalls in diesem Zusammenhang stehenden innerbetrieblichen Wegzeiten zwischen dem jeweiligen Umkleideort im Betrieb (z. B. Umkleideraum, Garderobe) und dem konkreten Arbeitsplatz dann als Arbeitszeit anzusehen sind, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber zu bejahen ist.

Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, die von ihm vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause an- bzw. abzulegen (und damit auf dem Arbeitsweg zu tragen), es dem Arbeitnehmer aber objektiv unzumutbar ist, die Dienstkleidung auch am Arbeitsweg zu tragen. Je auffälliger dabei eine vom Arbeitgeber vorgeschriebene Kleidung ist, desto intensiver ist auch die Fremdbestimmung des Arbeitnehmers. Auch nach Einschätzung der AK Experten ist es nicht zumutbar, dass Klinikmitarbeiterinnen bzw. -mitarbeiter in der Öffentlichkeit als solche erkennbar sind. „Was würden Sie denken, wenn Sie im Bus oder Zug neben einem Klinikmitarbeiter in Dienstkleidung sitzen, noch dazu in Zeiten von Corona? Das ist weder aus hygienerechtlicher Sicht vertretbar noch ist es gegenüber den Mitarbeitern und den Menschen, die auf ihren Dienstwegen mit ihnen konfrontiert werden, zumutbar“, erklärt die stv. BR-Vorsitzende Seidl.

„Aus diesen Gründen werden wir eben die Fragen des Arbeitnehmerschutzes, der Hygiene und der Zumutbarkeit für die Beschäftigten via Klage klären. Es bleibt aufgrund der starren Haltung seitens der Tirol Kliniken auch nichts anderes übrig“, so AK Präsident Zangerl abschließend.

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