Betriebliche Wiedereingliederung als Chance
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Instrument zur Wiedereingliederung von ArbeitnehmerInnen mit längeren oder wiederholten Ausfallzeiten aufgrund einer Erkrankung. Ziel ist, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und die Beschäftigungsfähigkeit langfristig zu erhalten. Als eigene Säule eines ganzheitlichen betrieblichen Gesundheitsmanagements ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement sehr vielseitig. Maßnahmen reichen von der Beschaffung von technischen Hilfsmitteln, individuellen Veränderungen am Arbeitsplatz, einem Tätigkeitswechsel bis hin zu einer vorübergehenden Reduktion der Arbeitszeit. In Deutschland ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. In Österreich ist dies dem Betrieb auf freiwilliger Basis überlassen.
Wiedereingliederungsteilzeit
Oft haben Betroffene nach einer schwerwiegenden Erkrankung – auch wenn sie bereits arbeitsfähig sind – nicht die volle Leistungsfähigkeit wie zuvor. Eine vorübergehend reduzierte Arbeitszeit kann unterstützen. In Österreich wird von den Krankenversicherungsträgern seit 2017 die sogenannte Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) als betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten und finanziert.
Rahmenbedingungen der WIETZ
Voraussetzungen, um die WIETZ zu beantragen, sind ein mindestens sechswöchiger durchgehender Krankenstand, ein aufrechtes Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten und eine arbeitsmedizinische Befürwortung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann man als ArbeitnehmerIn mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin eine vorübergehend reduzierte Arbeitszeit vereinbaren und die WIETZ für maximal sechs Monate beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragen. Eine einmalige Verlängerung im Ausmaß von drei Monaten ist möglich. Während der WIETZ wird vom Krankenversicherungsträger ein Wiedereingliederungsgeld an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ausgezahlt. Die Beantragung ist auch bei einer Teilzeitbeschäftigung möglich, allerdings darf das Stundenausmaß von zwölf Stunden pro Woche nicht unterschritten werden. Die vorübergehende Arbeitszeitreduktion muss zwischen 25 und 50 Prozent der vorherigen Arbeitszeit betragen, wobei eine stufenweise Eingliederung am sinnvollsten ist, um Schritt für Schritt zur Normalarbeitszeit zurückzukehren.
Bis dato gibt es keinen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit. Es handelt sich um eine freiwillige Maßnahme, die jedoch für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen Vorteile bietet und das vorzeitige krankheitsbedingte Ausscheiden von Fachkräften verhindern kann.