Gesunde Arbeit

Runter mit der Hitze!

Krankabinen und Führerstände ohne Klimaanlage werden im Sommer zu Hitze-Hotspots mit Temperaturen jenseits von 40 Grad Celsius. Entsprechende Schutzmaßnahmen sind nötig, um betroffene ArbeitnehmerInnen vor hitzebedingten Beeinträchtigungen zu schützen.
Hitzeschutz ist in allen Krankabinen notwendig.
Kranführer in der Kabine Hitzeschutz ist in allen Krankabinen notwendig.

Die parlamentarische Anfragebeantwortung von Bundesminister (BM) Martin Kocher zu „Hitzebelastung am Arbeitsplatz Führerstand“ legt nun klar dar, dass technische und arbeitsorganisatorische Schutzmaßnahmen samt arbeitsmedizinischer Beurteilung erforderlich sind, damit ArbeitnehmerInnen keinen erheblichen Hitzebeeinträchtigungen ausgesetzt sind. Die längst überfällige Nachrüstung des Altbestandes wird nun zum Thema, da es sonst zu Nutzungseinschränkungen im Sommer kommen kann.

Die Ausgangssituation
Die Klimakrise wird in nicht klimatisierten Krankabinen oder Führerständen von Lokomotiven besonders spürbar. Die rasche Erhitzung kleiner Räume oder in der Sonne stehender Fahrzeuge ist bekannt. Die Baugenehmigung älterer Lokomotiven (vor Juli 2005) sah keine Klimatisierung vor. Wenig bekannt ist, dass in der Herstellernorm für Krane eine Maximaltemperatur in der Krankabine von 30 °C angegeben ist. Die im Sommer herrschenden Temperaturen von oft über 40 °C in Kabinen stellen nicht nur eine Gefahr für die betroffenen ArbeitnehmerInnen, sondern auch für deren Arbeitsumfeld dar. Auf Basis des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes gibt es hier dringenden Handlungsbedarf.

Was ist gegen Hitze zu tun?
BM Kocher führt dazu aus: „Für die Reduktion der Belastungen durch Hitze in Krankabinen müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zwischen folgenden Maßnahmen auswählen: entweder ist durch den Einsatz von gekühlten Krankabinen die körperliche Belastung zu begrenzen oder die Arbeitsdauer zu reduzieren (abhängig von der jeweiligen Temperatur) und ausreichende Erholungsmöglichkeiten vor einem weiteren Einsatz vorzusehen. Die sich daraus ergebende Höchstdauer des Arbeitseinsatzes, die Dauer und Art der Erholungsmöglichkeit ist eine arbeitsmedizinische Fragestellung, zu der die Beratung durch die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner gesucht werden soll.“

Auch für die Führerstände von Triebfahrzeugen (vor 1. Juli 2005 genehmigt) hält BM Kocher fest, dass entsprechend dem Stand der Technik Maßnahmen zu treffen sind, die die Hitzebelastung möglichst niedrig halten. Es führt wohl kein Weg daran vorbei, Triebfahrzeuge, Steuerwagen und Krane ohne Klimaanlagen technisch nachzurüsten.


Klimaanlage
ArbeitgeberInnen sind in der Pflicht, entweder für eine funktionierende Klimaanlage zu sorgen oder die Arbeitsdauer zu reduzieren und ausreichende Erholungsmöglichkeiten vorzusehen. Technische Lösungen sind im Regelfall kostengünstiger als arbeitsorganisatorische Sonderregelungen mit Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholungszeiten. Bei arbeitsorganisatorischen Schutzmaßnahmen kann das Vorliegen einer Hitzebelastung an einigen Arbeitstagen strittig sein, was das übergeordnete Schutzziel gefährdet. Technische Schutzmaßnahmen sind ohnehin nach dem in der Gefahrenevaluierung anzuwendenden TOP-Prinzip vorzuziehen.

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