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Coronavirus: Erlass zu Hygieneregeln für Supermärkte und Drogerien/Drogeriemärkte

Beim Einkauf in Supermärkten und Drogeriemärkten sollen ab sofort Schutzmasken getragen werden.
Frau mit Schutzmaske im Supermarkt Beim Einkauf in Supermärkten und Drogeriemärkten sollen ab sofort Schutzmasken getragen werden.

Das Gesundheitsministerium hat mit Erlass vom 31. März 2020 Hygieneregeln für Supermärkte und Drogerien/Drogeriemärkte (Tragen von Schutzmasken/Mund-Nasen-Schutz und sonstige Schutzmaßnahmen) bekannt gemacht. Diese zusätzlichen Hygieneregeln sind unverzüglich, spätestens jedoch mit 6. April 2020 umzusetzen.

Auszug aus dem Erlass:

Hygieneregeln für Supermärkte und Drogerien/Drogeriemärkte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

  • Mitarbeiter von Supermärkten und Drogerien/Drogeriemärkten sind angehalten, mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen, damit eine mechanische Barriere gegen eine Tröpfcheninfektion vorhanden ist,
  • ab Verfügbarkeit sind diese mechanischen Schutzvorrichtungen den Kunden kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn diese keine mechanischen Schutzvorrichtungen selbst mitbringen,
  • sobald diese mechanischen Schutzvorrichtungen durch die Inhaber von Supermärkten den Kunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese die Kunden nur dann in den Verkaufsbereich zulassen, wenn sie mechanische Schutzvorrichtungen tragen,
  • Mitarbeiter von Supermärkten müssen im Kundenbereich Handschuhe tragen, wobei dies jedoch nicht von der Einhaltung der erforderlichen Händehygiene entbindet,
  • beim Eingang sind Desinfektionsmittelspender bereitzustellen,
  • der Haltegriff von Einkaufswägen ist nach jedem Kundengebrauch zu desinfizieren,
  • Flächen oder Vorrichtungen (z. B. Gefrierregalgriffe), die regelmäßig von Kunden berührt werden, sind regelmäßig zu reinigen und desinfizieren,
  • bei sämtlichen Kassen mit Mitarbeiterbedienung muss Plexiglasschutz vorhanden sein,
  • zur Kontrolle und Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes von einem Meter sind im Kassenbereich Bodenmarkierungen anzubringen,
  • die Gestaltung der Verkaufsflächen soll derart vorgenommen werden, dass der Sicherheitsabstand eingehalten werden kann,
  • die Verwendung von Einkaufswägen zur Sicherstellung des Abstandes soll vorgesehen werden,
  • es ist eine Anzahl von Kunden festzulegen, die gleichzeitig im Supermarkt aufhältig sein darf, um den vorgeschriebenen 1-Meter-Sicherheitsabstand zwischen den anwesenden Personen sicherzustellen; bei Erreichen dieser Anzahl dürfen zusätzliche Kunden den Supermarkt nur betreten, wenn ihn zuvor welche verlassen haben („one-in-one-out“),
  • die Mitarbeiter sind aufgefordert, den Kunden die Möglichkeit des kontaktlosen Bezahlens zu empfehlen,
  • Kunden sind durch geeignete Information in einem Aushang/durch Piktogramme darauf hinzuweisen, dass bei Vorhandensein von Symptomen die Geschäftsräumlichkeiten nicht betreten werden dürfen.

Supermärkte und Drogerien und Drogeriemärkte, deren Kundenbereich eine Quadratmeteranzahl von 400 m² unterschreitet, haben abweichend von obiger Aufzählung die allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19), wie z. B. regelmäßiges gründliches Reinigen der Hände der Mitarbeiter mit Seife oder einem Desinfektionsmittel, Halten eines Abstandes von mindestens einem Meter und Einhaltung von Atemhygiene der Mitarbeiter sicherzustellen.

Die zusätzlichen Hygieneregeln sind unverzüglich, spätestens jedoch mit 6. April 2020 umzusetzen.

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