Corona: Große Verunsicherung bei Handelsangestellten
„Wir sind in der vergangenen Woche nach Inkrafttreten der Notmaßnahmen-Verordnung mit zahllosen Anfragen von verunsicherten und verärgerten Handelsangestellten konfrontiert. Die Beschäftigten sind durchwegs bereit, die Teststrategie der Bundesregierung mit zu tragen. Allerdings legen manche Arbeitgeber die Verordnung aktuell falsch aus und schaffen dadurch große Verunsicherung“, so Anita Palkovich, KV-Verhandlerin für den Handel in der Gewerkschaft GPA.
So wird es in einigen Fällen den Beschäftigten nicht ermöglicht, die verpflichtenden Corona-Tests während der Arbeitszeit durchzuführen, obwohl das im General-Kollektivvertrag eindeutig vorgesehen ist. Der General-KV sieht auch vor, dass die Pause vom Maskentragen im Rahmen der Arbeitszeit möglich sein muss. Auch hier hören wir, dass Arbeitgeber die Pause nicht als Arbeitszeit anerkennen. Auch das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske für Beschäftigte im Handel ist so nicht vorgesehen, wenn entsprechende negative Testergebnisse vorliegen.
„Wir wollen alle, dass durch sinnvolle Maßnahmen die Corona-Infektionen zurückgedrängt werden. Es darf aber nicht sein, dass Arbeitgeber bei der Umsetzung von Maßnahmen den Beschäftigten Steine in den Weg legen. An den Gesetzgeber appellieren wir, entsprechende Nachschärfungen in der Verordnung vorzunehmen“, so der Vorsitzende des Wirtschaftsbereichs Handel in der Gewerkschaft GPA, Martin Müllauer.
„Nur Klarheit und Sicherheit werden die Betroffenen überzeugen, die Maßnahmen auch mitzutragen. Das zeigt sich übrigens in jenen Unternehmen, die die Vorgaben vorbildlich umsetzen“, so Palkovich und Müllauer abschließend.
Hier noch einmal die Antworten auf die Fragen, die uns in letzter Zeit vermehrt gestellt werden:
Gibt es für Handelsangestellte eine Corona-Testpflicht?
ArbeitnehmerInnen mit Kundenkontakt und in der Lagerlogistik gehören zu jenen Berufsgruppen, die jede Woche verpflichtend einen Corona-Test ablegen müssen. Dieser darf laut dem General-Kollektivvertrag in der Arbeitszeit stattfinden. Dabei muss der Arbeitgeber die aufgewendete Zeit inklusive Wegzeit als „Dienstverhinderung“, also als Arbeitszeit, bezahlen. Kommt ein/e ArbeitnehmerIn der Testverpflichtung nicht nach, besteht eine Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen. Ausnahmen gibt es z. B. für schwangere Arbeitnehmerinnen.
Darf mein Arbeitgeber das Tragen einer FFP2-Maske anordnen?
Nein. Der Arbeitgeber kann Einzelvereinbarungen für strengere Regelungen als jene in der Verordnung treffen, aber nicht für alle Beschäftigten eine Tragepflicht anordnen. Bringt ein/e ArbeitnehmerIn ein negatives Corona-Testergebnis muss dieses akzeptiert werden und die/der ArbeitnehmerIn muss lediglich einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen.
Gibt es eine Pause vom Tragen der Maske (FFP2 oder MNS)?
Ja. Der Generalkollektivvertrag regelt eine Maskentragepause von zehn Minuten nach drei Stunden Tragezeit. Während dieser Zeit können andere Arbeiten ohne Kundenkontakt erledigt werden. Ist ein Wechsel auf eine Tätigkeit ohne Maske nicht möglich, ist die Tätigkeit zu unterbrechen. Diese Unterbrechung gilt als Arbeitszeit, wenn nicht gleichzeitig z. B. die Mittagspause stattfindet.
Ich habe gelesen es gibt nach 75 Minuten Tragedauer eine Maskenpause von 30 Minuten? Warum kriege ich die nicht?
Es handelt sich um eine Empfehlung, die für Atemschutzmasken besteht bzw. auch für den medizinischen Bereich angewendet wird (nach 75 Minuten, 30 Minuten Tragepause). Sie gilt leider nicht generell, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Die FFP2-Maske ist eigentlich für den medizinischen Bereich gedacht. Die Benutzung während der Pandemie basiert auf der Covid19 Notmaßnahmen-Verordnung. Die gültige Regelung für eine Pause von zehn Minuten nach drei Stunden Tragezeit enthält der General-Kollektivvertrag.
Allerdings trifft den Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, die unter Umständen zu häufigeren Tragepausen, als im General-KV geregelt, führen kann, z. B. wenn aufgrund der FFP2-Maske gesundheitliche Beschwerden auftreten (zB Kopfweh, Atemnot, Beklemmung).