Gesunde Arbeit

Muskel- und Skeletterkrankungen als Berufskrankheiten anerkennen

Die Zahl der Krankenstände wegen Muskel- und Skeletterkrankungen hat zuletzt stetig zugenommen. Was versteht man unter diesen Erkrankungen, und ist eine Anerkennung als Berufskrankheit durch die Unfallversicherung möglich?
Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist nur möglich, wenn diese in der Berufskrankheitenliste vorkommt.
Schematische Darstellung von Gelenken Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist nur möglich, wenn diese in der Berufskrankheitenliste vorkommt.

Unter Muskel- und Skeletterkrankungen (MSE) versteht man Erkrankungen der Knochen (z. B. Wirbelsäule oder Gelenke), Muskeln, Knorpeln (z. B. Meniskus), Nerven, Schleimbeutel oder Sehnen. Häufig werden diese durch starke Abnutzung aufgrund hoher, wiederholter Belastungen hervorgerufen, oft auch kombiniert mit einer falschen Belastung (Haltung) des Körpers. Häufige arbeitsbedingte MSE sind zum Beispiel degenerative Erkrankungen der Gelenke (wie Arthrosen), das Zervikalsyndrom (wiederkehrende Schmerzen im Nackenbereich) oder das Nervenkompressionssyndrom (wie Carpaltunnelsyndrom). MSE führen nicht nur zu Schmerzsymptomatiken, sondern auch zu Bewegungs- und Funktionseinschränkungen bei den Betroffenen.

Steigende und längere Krankenstände durch MSE
Arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen spielen bedauerlicherweise eine große Rolle im Erwerbsleben vieler ArbeitnehmerInnen, das zeigt sich auch besonders bei der Anzahl an Krankenständen. Laut Österreichischem Fehlzeitenreport waren 2019 circa 20 Prozent aller Krankenstände auf diese Erkrankungen zurückzuführen. Oft dauern diese Krankenstände auch länger – 2019 pro Krankenstand durchschnittlich etwa 15 Tage.

Muskel- und Skeletterkrankungen als sogenannte degenerative Erkrankungen fallen in der Regel nicht unter die Definition eines Arbeitsunfalles, selbst wenn sie berufsbedingt hervorgerufen wurden. Unfallversicherungsrechtlich ist lediglich eine Anerkennung als Berufskrankheit denkbar, dies allerdings nur dann, wenn es sich um eine Erkrankung im Sinne der gesetzlichen Berufskrankheitenliste (Anlage I) des ASVG handelt. Meniskusschäden können beispielsweise nach der BK-Nummer 25 anerkannt werden, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung zu dieser Erkrankung geführt hat. Unter der BK-Nummer 31 können Erkrankungen der Knochen, Gelenke und Bänder, hervorgerufen durch Fluor-Verbindungen, anerkannt werden. Schleimbeutel- oder Sehnenscheidenentzündungen können im Rahmen der BK-Nummer 23 anerkannt werden, wenn diese Erkrankungen durch ständigen Druck oder ständige Erschütterung entstanden sind.


Anerkennung als Berufskrankheit?
Findet sich eine MSE nicht in der österreichischen Berufskrankheitenliste, ist eine Anerkennung nicht möglich. Die deutsche Berufskrankheitenliste ist in diesem Punkt umfangreicher, denn darin finden sich z. B. auch „Bandscheibenbedingte Erkrankungen“ der Lenden- oder Halswirbelsäule, hervorgerufen durch belastende Tätigkeiten bzw. Körperhaltungen der Betroffenen.

Prävention und MSE
Viele dieser Erkrankungen könnten durch gezielte Präventionsmaßnahmen vermieden bzw. gelindert werden, indem besonders Über- oder Fehlbelastungen vermieden werden. Die AUVA setzt daher auch 2021–2022 einen Präventionsschwerpunkt für arbeitsbedingte MSE, was im Sinne der Versicherten, aber auch aufgrund der mit MSE verbundenen Kosten für die Sozialversicherung (Krankenstände, Behandlungskosten etc.) sehr zu begrüßen ist.

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