Gesunde Arbeit

Homeoffice-Paket geschnürt

Die Sozialpartner haben 2020 ein Homeoffice-Paket ausverhandelt. Gewerkschaften und AK konnten dabei Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen erreichen.
Das Homeoffice-Paket bringt Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen.
Arbeitnehmerin arbeitet im Homeoffice Das Homeoffice-Paket bringt Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen.

Das Paket benennt arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen fürs Homeoffice. Wie schon bisher ist die Arbeit im Homeoffice freiwillig. ArbeitnehmerInnen können nicht dazu gezwungen werden, haben aber auch keinen Rechtsanspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn. Die Vereinbarung von regelmäßigem Homeoffice muss schriftlich erfolgen und ist von beiden Seiten aus wichtigen Gründen mit einmonatiger Frist kündbar.

In den Gesetzesmaterialien wird klargestellt, dass das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auch im Homeoffice anwendbar ist. Ausgenommen sind die Bestimmungen, die sich auf die Arbeitsstätte beziehen. ArbeitgeberInnen haben also sehr wohl die Pflicht, für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen, insbesondere

  • eine Arbeitsplatzevaluierung durchzuführen,
  • für präventivdienstliche Betreuung sowie
  • Information und Unterweisung zu sorgen.

Auch das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz gelten bei der Arbeit zu Hause. So ist auf die Einhaltung von Ruhepausen, Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten zu achten.

Die Arbeitsinspektion ist nicht berechtigt, Wohnungen von ArbeitnehmerInnen im Homeoffice zu betreten. Mit deren Zustimmung ist dies aber möglich. ArbeitnehmerInnen bleibt es somit unbenommen, sich an die Arbeitsinspektion zu wenden.

Klargestellt wird, dass ArbeitgeberInnen die erforderlichen „digitalen Arbeitsmittel“ zur Verfügung stellen müssen. Dazu zählen IT-Hardware, Software, Internetverbindung, Diensthandy. Alternativ kann vereinbart werden, dass der/die ArbeitnehmerIn dies stellt und die Kosten erstattet bekommt.


Mitbestimmung
Gibt es einen Betriebsrat, empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung. Dazu wird ein eigener Betriebsvereinbarungs-Tatbestand „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice“ geschaffen. In so einer Betriebsvereinbarung können z. B. die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, das Rückkehrrecht vom Homeoffice und Regeln zum (pauschalen) Kostenersatz festgelegt werden. AK und Gewerkschaften haben sich mit ihrer Forderung, dass die Betriebsvereinbarung erzwingbar sein muss, nicht durchgesetzt. Der Abschluss ist freiwillig. Bestimmte Maßnahmen benötigen aber die Zustimmung des Betriebsrates, beispielsweise wenn ArbeitgeberInnen Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren (z. B. per IT), einführen wollen. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der/die einzelne ArbeitnehmerIn dem zustimmen.

Zur Unfallversicherung wird ausdrücklich klargestellt, dass der Aufenthaltsort (Homeoffice) erfasst ist. Zudem gibt es Haftungserleichterungen, sollten Haushaltsangehörige oder Tiere einen Schaden, z. B. am Firmenlaptop, verursachen.

Dem Geldbörsel kommen steuerliche Erleichterungen zugute: Unter anderem können ArbeitnehmerInnen Ausgaben für Drehstuhl, Schreibtisch und Beleuchtung im Homeoffice in gewissem Ausmaß von der Steuer absetzen.

Anmerkung der Redaktion:
Weiterführende Infos zum Homeoffice-Paket finden Sie auch auf der ÖGB-Website im Artikel Homeoffice: Diese Regeln gelten ab 1. April für ArbeitnehmerInnen.

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