Kontrolle von Arbeitsstätten
Arbeitsstätten in Gebäuden umfassen alle baulichen Anlagen und Teile von baulichen Anlagen, zu denen ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben: z. B. Arbeitsräume, Gänge, Stiegenhäuser, Lager, Maschinenräume, Sanitärräume und Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen. Ein Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, in welchem sich ArbeitnehmerInnen bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
Vorgehensweise
Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer ArbeitnehmerInnenschutzvorschrift fest, so sind ArbeitgeberInnen grundsätzlich durch die ArbeitsinspektorInnen zu beraten. Weiters werden die ArbeitgeberInnen schriftlich aufgefordert, die festgestellten Mängel innerhalb vereinbarter Fristen zu beheben. Eine Kopie dieses Schreibens erhalten der Betriebsrat und – soweit kein Betriebsrat errichtet wurde – die Sicherheitsvertrauenspersonen, soweit deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Werden die Mängel innerhalb der vereinbarten Fristen nicht behoben oder handelt es sich um schwerwiegende Übertretungen, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
Aus der Praxis
Fall 1: Bei der Begehung in einem Industriebetrieb ist dem Arbeitsinspektor aufgefallen, dass ArbeitnehmerInnen mit sehr unterschiedlichen Körpergrößen mit gleichen Tätigkeiten an einem Tisch beschäftigt werden. Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird. Nach Beratungsgesprächen mit der Sicherheitsfachkraft und der Arbeitgeberin organisierte der Betrieb ein Projekt zur „Ergonomie an den Arbeitstischen“. In einem ersten Schritt wurde darauf geachtet, dass Beschäftigte mit ähnlichen Körpergrößen am selben Tisch arbeiten. Im zweiten Schritt, welcher bis Ende 2019 abgeschlossen sein soll, werden alle Montagetische höhenverstellbar ausgeführt.
Fall 2: In einem Verseilwerk, in dem Drähte gezogen und Stahllitzen zu einem gedrungenen Seil verwunden werden, hat sich vor einigen Jahren ein Arbeitsunfall an einer Verseilmaschine ereignet. Ein Arbeitnehmer erlitt eine Querschnittslähmung. Für den Betrieb war klar, dass die soziale Verantwortung eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gebietet. Dafür wurde eine neu hinzugenommene Werkshalle barrierefrei errichtet, insbesondere Zugang, Meisterkabine und Sanitäreinrichtung waren auf den Rollstuhlfahrer abgestimmt. Um diesen Arbeitsplatz sicher und auf kurzem Weg zu erreichen, wurde ein Parkplatz auf der Gebäuderückseite eingerichtet und ein weiterer Zugang zur Werkshalle barrierefrei gestaltet. Damit der Rollstuhlfahrer für andere ArbeitnehmerInnen in der Werkshalle und insbesondere die Staplerfahrer gut sichtbar ist, wurde der Rollstuhl mit einer Fahnenstange ausgerüstet. Das Arbeitsinspektorat hat, im Rahmen eines Beratungsgespräches, zur Lösung der baulichen Problemstellungen beigetragen.