Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen: Ausnahmen vom Trinkverbot nur bei Verwendung besonderer Trinkflaschen
Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind das Essen, Trinken und Rauchen verboten. Ebenso dürfen in Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, Getränke nicht mitgebracht werden (siehe § 52 Abs 5 AAV). Dies schützt zwar vor der oralen Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, kann aber bei vielen Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, insbesondere bei sommerlicher Hitze, zu einer Belastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen, da nicht bei Bedarf unkompliziert – vor allem Wasser – getrunken werden kann. Die im Erlass angeführten Anforderungen an Trinkflaschen sind Bedingungen, unter denen das jeweilige Arbeitsinspektorat der Ausnahmeerteilung durch die Behörde gemäß § 126 Abs 2 Z 2 ASchG zustimmen kann, um vom Trinkverbot gemäß § 52 Abs 5 AAV abzuweichen.
Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe ist eine mögliche Kontamination abhängig von der Art des biologischen Arbeitsstoffes und der Art der Verwendung desselben. In diesen Fällen muss evaluiert werden, ob eine Kontamination gemäß § 5 Abs 1 VbA überhaupt möglich ist oder nicht.
Bedingungen für die Gewährung der Ausnahme
Um eine Kontamination durch gefährliche Arbeitsstoffe zu verhindern, müssen die eingesetzten Trinkflaschen jedenfalls:
- ein Mundstück haben, das durch einen Deckel geschützt ist,
- mit einer Hand, ohne Berühren des Verschlusses selbst und somit ohne Gefahr das Mundstück zu kontaminieren, zu öffnen sein – dies ist gegeben, wenn beim Betätigen des Verschlusses der Deckel mit geöffnet wird.
- Die Trinkflaschen müssen zumindest vor jedem Arbeitstag bzw. jeder Arbeitsschicht gereinigt werden.
- Die richtige Verwendung der Trinkflaschen sowie die zugehörigen organisatorischen Maßnahmen (Reinigung) müssen Bestandteil der Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein.
Im Ergebnis bedeutet das für die Praxis: Wird im Einzelfall die behördliche Ausnahmegenehmigung erteilt, hat der Arbeitgeber geeignete, den Anforderungen entsprechende, Trinkflaschen zur Verfügung zu stellen, die tägliche Reinigung zu organisieren und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterweisen.