Änderung der Karzinogene-Richtlinie veröffentlicht
Diese Richtlinienänderung legt Grenzwerte für fünf chemische Arbeitsstoffe neu fest, die schon im Richtlinienvorschlag der EU-Kommission enthalten waren (Trichlorethylen, 4,4′-Methylendianilin, Epichlorhydrin, Ethylendibromid, Ethylendichlorid), sowie zusätzlich für Dieselmotoremissionen, die erst im Verlauf der Verhandlungen vom Europäischen Parlament aufgenommen wurden. Der neue Grenzwert von 0,05 mg/m³ für Dieselmotoremissionen gilt ab 21. Februar 2023, aber für Untertagebau und Tunnelbau erst ab 21. Februar 2026.
Weiters werden in den Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG zwei neue Tätigkeiten aufgenommen, bei den Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegenüber Karzinogenen exponiert sind. Es handelt sich um Arbeiten, bei denen dermale Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden, sowie um solche, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht. Darüber hinaus erhalten Stoffe einen Eintrag als hautresorptiv.
Der Anhang der Richtlinie 2004/37/EG wird durch jede Tranche erweitert. Der Anhang der Richtlinie (EU) 2019/130 enthält daher auch sämtliche Grenzwerte, die schon in der Vergangenheit festgelegt wurden.