Kürzer arbeiten nach dem Krankenstand
Nach langer Krankheit ist der Einstieg in den Arbeitsprozess bei vollem Zeitpensum oft nicht einfach. Viele ArbeitnehmerInnen fürchten zudem den Verlust des Jobs, wenn sie nicht möglichst schnell wieder einsatzbereit sind. Die Wiedereingliederungsteilzeit bietet sich in diesem Spannungsfeld als Gestaltungsoption an und kann zu einer nachhaltigen Festigung der Arbeitsfähigkeit und einem längeren Verbleib im Erwerbsleben beitragen. Freiwilligkeit zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn ist Prinzip, niemand soll in eine Wiedereingliederungsteilzeit gedrängt werden. Im Umkehrschluss besteht auch kein Rechtsanspruch auf diese Maßnahme.
Die Voraussetzungen
Eine Wiedereingliederungsteilzeit setzt die durch einen Arzt bestätigte Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person voraus. Es tritt daher kein „Teilkrankenstand“ ein. Erforderlich ist auch, dass das Dienstverhältnis seit zumindest drei Monaten besteht und ein ununterbrochener Krankenstand von mindestens sechs Wochen* vorliegt. Gemeinsam mit fit2work wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt und in einer schriftlichen Vereinbarung legen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn Beginn, Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduzierung fest. Schließlich prüft der Chefarzt die medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederung und stellt den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld fest.
Arbeitszeitreduktion und Wiedereingliederungsgeld
Die Teilzeit kann für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten vereinbart werden und durch Verlängerung maximal neun Monate dauern. Die bisher geleistete Normalarbeitszeit muss um mindestens 25 Prozent und maximal 50 Prozent reduziert werden. Zusätzlich zum Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit steht Wiedereingliederungsgeld zu, das dem erhöhten und im Ausmaß der Arbeitszeitreduktion aliquotierten Krankengeld entspricht. Unbedingt zu beachten ist, dass Mehrarbeit während der Wiedereingliederungsteilzeit unzulässig ist und die Entziehung der Geldleistung bewirkt!
Auf die Details schauen!
Im Einzelfall – und im Idealfall durch Betriebsvereinbarung – gilt es, vom Kündigungsschutz bis hin zum Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten bei der Wiedereingliederungsteilzeit viel zu regeln. Die Mitwirkung des Betriebsrates, die im betreffenden Gesetz auch explizit geregelt ist, wird für den Erfolg des neuen Modells mit Sicherheit ein ausschlaggebender Faktor sein.
* Hinweis der Redaktion: Voraussetzung für die Wiedereingliederungsteilzeit ist unter anderem ein ununterbrochener Krankenstand von mindestens sechs Wochen (und nicht "von sechs Monaten" wie im Magazin Gesunde Arbeit, Ausgabe 3/2017, Seite 33, versehentlich angedruckt).