Gesunde Arbeit

Kontrolle der Arbeitszeiterfassung

Was machen die ArbeitsinspektorInnen eigentlich wirklich – und was bewirken sie mit ihrer Arbeit? Was kann in konkreten Situationen für die ArbeitnehmerInnen erreicht werden – und das bei oft nur geringem Aufwand für die ArbeitgeberInnen?
Vorlage der Arbeitsinspektion für Arbeitszeitaufzeichnungen.
Vorlage der Arbeitsinspektion für Arbeitszeitaufzeichnungen Vorlage der Arbeitsinspektion für Arbeitszeitaufzeichnungen.

Die Arbeitsinspektion kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften zum ArbeitnehmerInnenschutz vor Ort in den Betrieben und auf Baustellen. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie eine menschengerechte Gestaltung des Arbeitsumfeldes ergeben sich positive Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten und eine Reduktion der körperlichen und psychischen Belastungen.

Folgende Vorteile können sich dadurch ergeben:

  • Rechtssicherheit für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen
  • Weniger Krankenstände und Unfälle
  • Besseres Image und Auftreten nach außen
  • Langfristige Bindung der ArbeitnehmerInnen

Ziel ist es, dass ArbeitnehmerInnen so wirksam wie möglich geschützt werden, damit sie so gesund, wie sie morgens in die Arbeit gehen, auch abends wieder nach Hause kommen und am Ende des Berufslebens unbelastet in den Ruhestand gehen können.

Praxisbeispiele: Kontrolle der Arbeitszeiten
Fall 1
Die Arbeitsinspektion stellte in einem Betrieb fest, dass die Arbeitszeiten so erfasst wurden, dass sie – stets zu Ungunsten der ArbeitnehmerInnen – auf- bzw. abgerundet wurden. Obwohl sich die Arbeitgeberin dadurch oft gar nicht viel „ersparte“, führte diese Vorgangsweise zu erheblicher Unzufriedenheit unter den ArbeitnehmerInnen.
Die Arbeitsinspektion konnte durch ihre beratende Tätigkeit erreichen, dass diese Praxis abgestellt wurde. Nunmehr werden die Arbeitszeiten korrekt erfasst, wodurch sich auch das Arbeitsklima im Betrieb deutlich verbessert hat.
In der Betriebsstätte sind Aufzeichnungen über „die geleisteten Arbeitsstunden“ zu führen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sowohl Dauer als auch Lage der Arbeitszeit, die Ruhezeit und die Ruhepausen ersichtlich sind.

Fall 2
Beim Betriebsbesuch eines Wohnhauses für Menschen mit besonderen Bedürfnissen wurde festgestellt, dass die Nachtdienststunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht als Arbeitszeiten aufgezeichnet wurden und auch nicht als Arbeitszeiten gerechnet wurden – mit dem Argument, dass diese Zeiten Bereitschaftszeiten seien und nicht voll bezahlt wurden. Nach der Aufforderung, den gesetzlichen Zustand herzustellen, meldete der Betrieb schließlich, dass nunmehr die Zeiten der Nachtbereitschaft als Arbeitszeit gerechnet würden. Circa fünf Jahre später lernte ich eine Mitarbeiterin im privaten Rahmen (wieder) kennen. Sie sagte zu mir: „Ich weiß genau, wer du bist. Wegen dir haben wir Gott sei Dank damals zwei Mitarbeiterinnen mehr bekommen. Danke!“ Und das bei einem MitarbeiterInnenstand von um die sechs Personen.

Weiterführende Infos:
Erfolgsgeschichten der Arbeitsinspektion

Ing. Tony Griebler
Ombudsmann der Arbeitsinspektion

ombudsstelle@arbeitsinspektion.gv.at

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