Für eine zeitgemäße Anerkennung von Berufskrankheiten
Die Berufskrankheiten sind im § 177 ASVG geregelt. In Österreich werden Berufskrankheiten üblicherweise nur als solche anerkannt, wenn sie in der Berufskrankheitenliste im 1. Anhang zum ASVG angeführt sind. Derzeit sind 53 Krankheiten in der Liste angeführt. Es handelt sich dabei um Krankheiten, welche auf die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes zurückzuführen sind (z.B. Blei, Chrom, Asbest usw.) oder die aufgrund bestimmter Tätigkeiten bzw. Arbeitsabläufe entstehen (z.B. Erkrankungen durch Arbeiten unter Druckluft, Gelenksschäden aufgrund ständiger Erschütterungen usw.). Verbreitete arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme wie Muskel-Skelett Erkrankungen oder psychische Krankheiten sucht man in der Liste allerdings vergeblich.
Mehr zu diesem Thema finden Sie auf der Seite des A&W-Blogs im Beitrag "Für eine zeitgemäße Anerkennung von Berufskrankheiten" von Roland Spreitzer, Referent der Stabstelle Arbeitsbedingungen der Arbeiterkammer Oberösterreich.