Änderung der Grenzwerteverordnung 2011
Ab 1. Jänner 2015 ist neben der Geräteabsaugung der Schleifmaschine eine zusätzliche Absaugung erforderlich.
Die zusätzliche Absaugung kann entweder durch die Verwendung
- eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder
- einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung)
erfolgen.
Handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel dürfen maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden (siehe § 16a GKV 2011). Die Einhaltung bzw. Unterschreitung des Grenzwertes für Holzstaub von 2 mg/m³ beim Arbeiten mit Handschleifmaschinen muss dabei immer gewährleistet sein.