Gesunde Arbeit

Änderung der Grenzwerteverordnung 2011

Mit 1. Jänner 2015 tritt eine Änderung der Grenzwerteverordnung 2011 in Kraft, die für das Schleifen mit handgeführten Schleifmaschinen in holzververarbeitenden Betrieben von Bedeutung ist.

Ab 1. Jänner 2015 ist neben der Geräteabsaugung der Schleifmaschine eine zusätzliche Absaugung erforderlich.

Die zusätzliche Absaugung kann entweder durch die Verwendung

  1. eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder
  2. einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung)

erfolgen.

Handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel dürfen maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden (siehe § 16a GKV 2011). Die Einhaltung bzw. Unterschreitung des Grenzwertes für Holzstaub von 2 mg/m³ beim Arbeiten mit Handschleifmaschinen muss dabei immer gewährleistet sein.

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