Gesunde Arbeit

Arbeiten bei Kälte

Kältebereiche
Kältebereiche

Kältearbeit
Kältearbeit gibt es häufig bei der Arbeit mit Nahrungsmitteln, in Kühlräumen und im Freien. Bei Nacht(schwer)arbeit in Kühlräumen kommt zusätzlich das NSchG zur Anwendung, bei Schwangeren und Stillenden das Mutterschutz-, bei Jugendlichen das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Kältearbeit beginnt zirka bei +15 °C bis +10 °C. Bei regelmäßig wiederkehrender Tätigkeit in Arbeitsräumen bis +15 °C unterscheidet die deutsche Industrienorm 33403 fünf Bereiche für Aufwärmzeiten (siehe Bild).

Werdende Mütter dürfen mit geeigneter Kälteschutzkleidung und Aufwärmzeiten von +15 °C bis –5 °C beschäftigt werden, darunter gilt Beschäftigungsverbot.
Ohne produktionstechnische Gründe kann jeder/jede ArbeitnehmerIn in Arbeitsräumen bei mindestens 16 °C und normaler körperlicher Belastung höchstens zwei Stunden täglich arbeiten.


Maßnahmenreihenfolge

  • Einflüsse so gering wie möglich halten
  • technisch-organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel Aufwärmzeiten, Stapler mit beheizbarem Sitz, vorgewärmte Kleidung, Stiefel zum Wechseln, wärmeisolierende Matten, heiße Getränke etc.)
  • persönliche Schutzausrüstung

ArbeitnehmerInnen müssen dabei auch vor Kälte sowie Nässe bzw. Feuchtigkeit geschützt werden.
Bei wechselnden Klimabelastungen helfen beispielsweise

  • Rampen zur Be- und Entladung mit möglichst klimadichtem Anschluss an LKW
  • Gabelstapler, Baufahrzeuge usw. mit beheizbaren Fahrerkabinen bzw. Sitzen

Beheizte Aufenthaltsräume
Bei tiefen Temperaturen kann zum Aufwärmen ein beheizter Arbeitsplatz/Aufenthaltsraum erforderlich sein. Für BauarbeiterInnen sind Aufenthaltsräume mit mindestens 21 °C nötig, die Witterungsschutz bieten.

Persönliche Schutzausrüstung: Wetter- und Kälteschutzkleidung
muss zur Verfügung gestellt werden, nach gesetzlichen Bestimmungen und Normen muss sie Eigenschaften bieten wie Temperaturisolierfähigkeit, Atmungsaktivität, bei Bedarf Reflektoren. Wenn sie den Schutzzweck nicht erfüllt, ist sie auf Kosten des Arbeitgebers zu erneuern.

Arbeiten im Freien
Intervalle und Länge der Aufwärmzeiten müssen mit dem/der ArbeitsmedizinerIn fixiert werden. Präventivfachkräfte und ArbeitnehmervertreterInnen sind bei allen Schritten einzubeziehen.
ArbeitnehmerInnen dürfen an Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch/räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsständen bzw. Betriebsgebäuden stehen, beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur mehr als 16 °C beträgt. Beschäftigte am Bau, die unter das Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fallen, können während bestimmter Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederlegen.

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