Gesunde Arbeit

Übergangsfrist für ErsthelferInnen abgelaufen

Die seit 2010 bestehende Übergangsfrist für Kleinbetriebe ist mit Jahresbeginn 2015 abgelaufen. Nun müssen ErsthelferInnen in Betrieben und auf Baustellen mit bis zu vier ArbeitnehmerInnen mindestens eine 8-Stunden-Ausbildung absolvieren.

ErsthelferInnen sorgen mit ihrer Anwesenheit und Ausbildung dafür, dass nach Unfällen und Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Oftmals können durch das rasche Eingreifen Folgeschäden verhindert oder Leben gerettet werden. Aus diesem Grund müssen in allen Arbeitsstätten und auf Baustellen ErsthelferInnen, in ausreichender Anzahl und entsprechend ausgebildet, vor Ort sein. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung verpflichten Arbeitgeber dazu, diese Personen zu bestellen. Ebenso liegt es in ihrer Verantwortung, dass ErsthelferInnen entsprechend ausgebildet und die daraus entstehenden Kosten übernommen werden.

Übergangsregelung für Kleinbetriebe
Die seit Anfang 2010 gültige Übergangsregelung ermöglichte es, als ErsthelferInnen jene MitarbeiterInnen zu bestellen, die in Besitz eines Führerscheines waren. Voraussetzung war ein Führerschein, der auch einen 6-Stunden-Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen enthält. Diese Regelung galt ausschließlich für Kleinbetriebe und auf Baustellen mit bis zu vier ArbeitnehmerInnen. Die lange Übergangsfrist sollte genutzt werden, um für jeden Betrieb mindestens eine/n ErsthelferIn nach den neuen Intervallen auszubilden.

Ausbildung neu
Seit dem 1. Jänner 2015 ist für alle neuen ErsthelferInnen in Kleinbetrieben eine 8-stündige Ausbildung verpflichtend. Haben die Beschäftigten einen 6-Stunden-Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Führerschein, Zivildienst etc.) in den Jahren 2011 bis 2014 absolviert, so müssen diese vier Jahre nach erfolgter Ausbildung einen 8-stündigen Auffrischungskurs besuchen. Liegt der 6-Stunden-Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen länger zurück (vor 2011), dann musste bis zum 1. Jänner 2015 eine 8-stündige Ausbildung absolviert worden sein.

Ausbildung und Auffrischungskurse
Betriebe ab fünf Beschäftigten müssen für ErsthelferInnen mit einer Grundausbildung von 16 Stunden sorgen. Für alle Betriebe, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, gelten ab 1. Jänner 2015 die gleichen Weiterbildungsintervalle. ErsthelferInnen müssen nach spätestens vier Jahren einen Auffrischungskurs im Ausmaß von acht Stunden absolvieren. Alternativ können diese Kurse auch alle zwei Jahre, im Ausmaß von vier Stunden, angesetzt werden. Der Auffrischungskurs kann auch durch eigene ArbeitsmedizinerInnen, jedoch ohne Einrechnung in die Präventionszeit, durchgeführt werden.

ErsthelferInnen-Anzahl

Vom Betrieb ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine auf die anwesenden ArbeitnehmerInnen ausreichende Anzahl an ErsthelferInnen anwesend ist.

Die Mindestzahl an ausgebildeten ErsthelferInnen beträgt in Abhängigkeit der regelmäßig, gleichzeitig in der Arbeitsstätte oder Baustelle Beschäftigten:

In Arbeitsstätten und auf Baustellen mit:

  • 1 bis 4 ArbeitnehmerInnen 1 Person

In Arbeitsstätten und auf Baustellen mit:

  • 5 bis 19 ArbeitnehmerInnen 1 Person
  • 20 bis 29 ArbeitnehmerInnen 2 Personen
  • je weitere 10 ArbeitnehmerInnen 1 zusätzliche Person

In Arbeitsstätten mit geringen Unfallgefahren (z. B. Büros):

  • bis 29 ArbeitnehmerInnen 1 Person
  • 30 bis 49 ArbeitnehmerInnen 2 Personen
  • je weitere 20 ArbeitnehmerInnen 1 zusätzliche Person

Kursanbieter
Grundkurse und Auffrischungskurse bietet beispielsweise die AUVA an.

  • Grundkurse (2 Tage)
  • Auffrischungskurs (8 UE)

Anmeldung unter: www.auva.at/kursbuchung

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