Gesunde Arbeit

Erläuterungsbedarf zum BVwG-Erkenntnis zur Beschäftigung von Arbeitsmediziner/innen

Wegen einiger Nachfragen stellt das Zentral-Arbeitsinspektorat mittels Erlass jetzt klar, dass die Beschäftigung von Präventivfachkräften mit Werkvertrag oder anderer Vertragsbasis im Einzelfall weiterhin zulässig ist und eine Inanspruchnahme auch externer Arbeitsmediziner/innen erfolgen kann.

Das Erkenntnis ist laut Begründung des BVwG einzelfallbezogen und daher nach Ansicht des ZAI nicht generalisierbar. ASchG-Fragen sind in das Erkenntnis nicht eingeflossen. Eine Änderung der ASchG-Rechtslage wurde dadurch nicht bewirkt.

Zum Hintergrund
Mit dem Erkenntnis W145 2004772-1/3E vom 20.1.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde einer Dienstgeberin gegen den sozialversicherungsrechtlichen Bescheid einer Gebietskrankenkasse abgewiesen: Die Erbringung arbeitsmedizinischer Leistungen erfolgte im Prüfungsfall nicht auf Basis eines Werkvertrags, sondern eines Dienstvertrags mit Vollversicherungspflicht § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG.

In Anwendung der ständigen Judikatur des VwGH zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses hat das BVwG das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (§ 4 Abs. 2 ASVG) gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Tätigkeit als Arbeitsmediziner beurteilt und damit als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis:
Eine Einbindung in die betriebliche Organisation sei in mehrfacher Hinsicht vorgelegen, u.a. bestand keine generelle (und in der Praxis auch kaum genutzte) Vertretungsbefugnis, es gab eine elektronische Zeiterfassung, die fachliche Weisungsfreiheit als Arzt schließt einen Dienstvertrag nicht aus. Das BVwG hält in seiner Entscheidung u.a. ausdrücklich fest, dass "in einer einzelfallbezogenen Gesamtschau ... somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen" sind (S. 16).

Gesunde Arbeit berichtete und befürchtete, dass auf vergleichbare Sachverhalte dieselben rechtlichen Wirkungen möglich wären und somit von dieser Entscheidung geschätzte 1.500 (bis 2.000) Personen unmittelbar betroffen sein könnten. Die Klarstellung, dass es sich um eine einzelfallbezogene und nicht generalisierbare Entscheidung handelt beruhigt. Dennoch bleibt die Unsicherheit im Einzelfall. In Anwendung der ständigen Judikatur des VwGH zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses beurteilt das BVwG das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (§ 4 Abs. 2 ASVG) gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Tätigkeit als Arbeitsmediziner. Das Ergebnis kann ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein, selbstverständlich wie im vorliegenden Einzelfall.

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