Gesunde Arbeit

Neue Musterverträge für Arbeitsmediziner/innen wegen BVwG-Urteil

Die BVwG-Entscheidung zeigt erste konkrete Auswirkungen: Es gibt neue Musterverträge für die arbeitsmedizinische Betreuung durch externe Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner.

Die BVwG-Entscheidung zeigt erste konkrete Auswirkungen. In Reaktion auf diese Entscheidung, in der das Vertragsverhältnis eines externen Arbeitsmediziners in Wien als echtes Dienstverhältnis gewertet wurde, sah sich die Österreichische Ärztekammer veranlasst, die Musterverträge über die arbeitsmedizinische Betreuung durch externe Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner anzupassen und empfiehlt bestehende Verträge auf die neuen Musterverträge abzuändern.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei einem Überwiegen der Merkmale in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Tätigkeit - ungeachtet der Bezeichnung des Vertrages - von einem Dienstvertrag iSd § 4 Abs 2 ASVG auszugehen, weshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt als echter Dienstvertrag gewertet wurde. Für die Beurteilung eines Vertragstyps ist die tatsächliche Ausgestaltung und die tatsächliche "gelebte Praxis" maßgeblich, was dazu führt, dass die Tätigkeit eines Arbeitsmediziners/einer Arbeitsmedizinerin beide Vertragsformen (Dienstvertrag nach § 4 Abs. 2 ASVG oder Werkvertrag) zulässt. Der BVwG-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war zu entnehmen, dass

  • sämtliche Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung nach dem ASchG und dem NSchG übernommen wurden,
  • die Möglichkeit einer Vertretungsbefugnis bestand, welche allerdings nur 2x (im Krankheitsfall bzw. Urlaub) in den vergangenen fünf bis sechs Jahren in Anspruch genommen wurde,
  • die zur Erfüllung der arbeitsmedizinischen Aufgaben notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie das erforderliche Fach- und Hilfspersonal vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt wurden,
  • eine fixe Einsatzzeit jeweils dienstags von 12.00 bis 16.00 Uhr vereinbart wurde und die Anwesenheit elektronisch registriert wurde, weshalb die geleistete Zeit genau feststellbar und kontrollierbar war,
  • das Honorar in 12 gleich hohen Teilbeträgen am Ende des Kalendermonats ausbezahlt war.

Was sich ändert
Die Ärztekammer hat gemeinsam mit der Wirtschaftskammer die Musterverträge für externe Arbeitsmediziner/innen in folgenden inhaltliche Punkten geändert:

  • Um die freiberufliche Tätigkeit ohne persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit noch stärker zu betonen, wurde vor allem der Modus der Honorierung verändert. Statt einem Jahreshonorar, das monatlich in zwölf gleich hohen Teilbeträgen ausbezahlt wird, empfiehlt die Ärztekammer hinkünftig ausschließlich ein Stundenhonorar zu vereinbaren und dieses nach tatsächlichem Aufwand von Zeit zu Zeit (allenfalls auch monatlich) in Rechnung zu stellen.
  • Ergänzt wurde die Regelung über die Verschwiegenheitspflicht; diese ist im Vertretungsfall auf einen Vertreter/eine Vertreterin zu überbinden.
  • Der Mustervertrag wird nun nicht mehr ausdrücklich als Werkvertrag bezeichnet, sondern als Vertrag über die arbeitsmedizinische Betreuung durch externe Arbeitsmediziner/innen. Es bleibt dabei offen, ob es sich um einen Werkvertrag oder allenfalls um einen freien Dienstvertrag handelt. Durch die Gestaltung sollte aber eine Wertung als echter Dienstvertrag möglichst ausgeschlossen werden.

Abschließend empfiehlt die Ärztekammer: "Sollten Sie unseren Mustervertrag schon bisher verwendet haben und auch weiterhin die Beschäftigung außerhalb eines echten Dienstverhältnisses bevorzugen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Auftraggeber über die Verwendung dieses geänderten Mustervertrages zu verständigen. Wichtig ist, die vertraglichen Regelungen dann tatsächlich auch in dieser Form zu leben."

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