Gesunde Arbeit

OIB-Richtlinien 2015: Neuer Erlass ersetzt OIB-Richtlinien aus 2011

Die OIB-Richtlinien 2015 wurden in der Generalversammlung des OIB am 26. März 2015 beschlossen. Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten.

Die OIB-Richtlinien 1-6 (Ausgabe März 2015) und die Erläuterungen dazu sind auf der Webseite des OIB verfügbar: http://www.oib.or.at/oib-richtlinien/richtlinien/2015.

Aus Sicht des Arbeitnehmer/innenschutzes stellen die OIB-Richtlinien den Stand der Technik auf dem Gebiet der Bautechnik und des baulichen Brandschutzes dar. Die brandschutztechnische Ausführung eines Bauwerks gemäß zutreffender Bestimmungen von OIB-Richtlinien ist eine geeignete Ersatzmaßnahme (§ 95 Abs. 3 Z 2 ASchG) für Ausnahmen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung. Abweichungen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sind bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen einer OIB-Richtlinie auf Antrag als Ausnahmen zuzulassen. Bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien ist zu erwarten, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet sind, sodass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ausnahme nach § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG gegeben sind.

Zu beachten ist dabei grundsätzlich, dass nicht einzelne Bestimmungen von OIB-Richtlinien isoliert herausgenommen werden können, sondern auch die übrigen damit im Zusammenhang stehenden Regelungen beachtet werden müssen.

"Gleichwertige Ersatzmaßnahmen" gemäß dem OIB-Leitfaden "Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" sind geeignete Ersatzmaßnahmen (§ 95 Abs. 3 Z 2 ASchG) für Ausnahmen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.

Besonders hingewiesen wird auf folgende Neuerung: In der OIB-RL 4 (Punkt 2.8.1) wird die
Breite von Türen im Verlauf von Fluchtwegen wie folgt geregelt: Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende nutzbare Breite der Durchgangslichte aufweisen:

  • für höchstens 40 Personen: 80 cm,
  • für höchstens 80 Personen: 90 cm,
  • für höchstens 120 Personen: 1,00 m.

Den Erläuterungen zur neuen Regelung der Notausgangsbreiten ist zu entnehmen: "Ein im europäischen Raum durchgeführter Vergleich ergab, dass die bisher geforderten Breiten deutlich über dem für die Erfüllung des Schutzzieles "gesicherte Flucht" notwendigen Breiten lagen. Eine Reduktion der Mindestbreiten von Türen im Verlauf von Fluchtwegen erscheint somit als gerechtfertigt. Da nunmehr für 120 Personen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte der Türen im Verlauf von Fluchtwegen von 1,00 m genügt, können Gänge und Treppen mit 1,20 m Breite leichter realisiert werden." Eine Ausnahme von den Notausgangsbreiten § 18 Abs. 2 AStV ist zulässig, da Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind (§ 95 Abs. 3 Z 2 ASchG).

Ein
Überblick über wichtige Berührungspunkte zwischen OIB-Richtlinien und der Arbeitsstättenverordnung wird auf der Webseite der Arbeitsinspektion unter der Adresse http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/4EC317F7-C922-43E1-91D4-577C5AB49FD4/0/Tabelle_OIB_RichtlinienArbeitsstaettenverordnung.pdf zur Verfügung gestellt. Diese Aufstellung ist Grundlage der angesprochenen Ausnahmen und enthält andererseits auch Konkretisierungen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung. Die Tabelle auf der Webseite wird aktuell gehalten.

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