Gesunde Arbeit

Neuer Erlass: Unbeabsichtigte Freisetzung von technischen Gasen in Räumen

Technische Gase werden in vielen technischen Anlagen im Regelfall so verwendet, dass sie im Normalbetrieb nicht in die umgebende Atmosphäre freigesetzt werden. Beispiele dafür sind Gase als Kältemittel oder Kohlendioxid CO2 sowie Stickstoff N2 als Schankgase (in Versandbehältern). Diese Gase können nach Zwischenfällen und Unfällen (z.B. bei Kollisionen), technischem Versagen oder nach Montagefehlern (Flaschenwechsel) frei werden und die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährden.

Das ASchG sieht in § 45 Abs. 5 und 6 dazu folgende Regelungen vor:
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Arbeitgeber weiters dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

  1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer beschäftigt werden,
  2. die Dauer der Exposition für diese Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
  3. diese Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.

Prinzipiell sind also die Grenzwerte der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) maßgeblich. Unter bestimmten Bedingungen kann allerdings im Genehmigungsverfahren einer Ausnahmeerteilung von Grenzwerten der GKV 2011 durch Bescheid zugestimmt werden:
In Räumen, wie Maschinenräume für Kälteanlagen, Versorgungsräume für Schankanlagen, in denen im normalen Betriebsablauf nur kurz dauernde Tätigkeiten, wie Kontrolltätigkeiten oder Flaschenwechsel, durchgeführt werden müssen, können im Einzelfall anhand des Standes der Technik andere Konzentrationsgrenzen (im Folgenden Maßnahmenwert genannt) mit ausreichender Sicherheit angewendet werden. Wenn in diesen Bereichen aber länger dauernde Tätigkeiten durchgeführt werden, wie z.B. größere Instandsetzungen oder Umbauarbeiten, sind aber für den Zeitraum dieser Tätigkeiten die Grenzwerte der GKV 2011 einzuhalten (bspw. durch Überwachung mit einem mobilen Gaswarngerät).
In Räumen, in denen sich regelmäßig Arbeitnehmer/innen aufhalten, wie Arbeitsräume, Sanitärräume, Aufenthaltsräume und ähnlichen Räume, aber auch in allgemeinen Bereichen wie Stiegenhäuser, sind jedenfalls die Grenzwerte der GKV 2011 anzuwenden.

  1. Bei Gasaustritt in Räumen, die von Arbeitnehmer/innen regelmäßig betreten werden (Arbeitsräume, Stiegen, Gänge, Sanitär- und Sozialräume etc.), müssen MAK- bzw. TRKWerte (8-Stunden- und Kurzzeitwerte) herangezogen werden.
  2. Bei Gasaustritt auf Grund von Zwischenfällen in Räumen, die nur zur Lagerung von Gasen bzw. als Maschinenräume dienen, kann als Alarm- und Maßnahmenwert der Wert herangezogen werden, bei dem gemäß dem Stand der Technik noch keine negativen gesundheitlichen Effekte auftreten. Dies gilt ebenso für alle anderen Räume, wenn für einen Arbeitsstoff keine MAK- oder TRK-Werte festgelegt sind. Die Maßnahmen gegen die Gefahren sind so zu wählen, dass diese Maßnahmenwerte sicher unterschritten werden oder es müssen Warnungen und Alarme so gestaltet werden, dass die Räume sicher verlassen werden können sowie schon vor dem Zutritt eindeutig erkennbar sind.

Nur unter den hier angeführten Voraussetzungen ist eine bescheidmäßige Ausnahme von den Grenzwerten der GKV 2011 zulässig.
Eine Konzentration von 17 Vol% Sauerstoffgehalt in Atemluft darf in keinem der Fälle unterschritten werden.

Der Erlass im Anhang beinhaltet folgende Punkte:
A) Vorgehen bei möglichem Gasaustritt in Räume, die selten und unregelmäßig betreten werden
B) Vorgehen bei möglichem Gasaustritt in Arbeitsräumen
C) Mindestanforderungen an Gaswarnanlagen
D) Kennzeichnung betroffener Räume
E) Beispiele für Räume, die selten und unregelmäßig betreten werden.

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