Gesunde Arbeit

Verschärftes Tabakgesetz kundgemacht

Am 18. August 2015 wurde das schärfere Tabakgesetz kundgemacht. Die unnötig lange Übergangsfrist mit 1. Mai 2018 blieb. Dafür können Betriebe, die bereits bis spätestens zum 1. Juli 2016 das Rauchverbot gewährleisten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie geltend machen.

Mit der Änderung des Tabakgesetzes werden auch das Einkommenssteuergesetz 1988, das Körperschaftssteuergesetz 1988, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert.

Hintergrund
Der seinerzeitig mit der Novelle BGBI I Nr 120/2008 getroffene politische Kompromiss der Trennung in RaucherInnen und NichtraucherInnen bot keinen ausreichenden Schutz vor der Gesundheitsfährdung durch Passivrauchen insbesondere für die ArbeitnehmerInnen in der Gastronomie. Es ist daher sehr erfreulich, dass der längst überfällige Nichtraucherschutz für die dort Beschäftigten ArbeitnehmerInnen Realität wird.

Das Tabakgesetz führt einen umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in der Gastronomie ein. Zudem wird der Geltungsbereich des Tabakgesetzes auf die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse von Rauchverboten umfassten Bereichen (z. B. E-Zigaretten) ausgeweitet.

Mehr als 150.000 ArbeitnehmerInnen in der Gastronomie sind von den Folgen des (Passiv-)Rauchens aktuell oder potenziell betroffen. Eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes und eine Senkung der Ausgaben für das Gesundheitswesen durch Reduzierung der Therapie- und Behandlungskosten bei tabakassoziierten Erkrankungen ist durch die Einführung eines umfassenden NichtraucherInnenschutzes in der Gastronomie zu erwarten.

Gesunde Arbeit begrüßt ausdrücklich die Verschärfung des NichtraucherInnenschutzes, hat sich doch in der Praxis gezeigt, dass sich die bisherige inkonsequente Regelung nicht bewährt hat, speziell im Hinblick auf den ArbeitnehmerInnenschutz im Hotel- und Gastronomiegewerbe.

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