Gesunde Arbeit

Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen in der Versicherungsbranche

ArbeitspsychologInnen leisten einen wichtigen Beitrag bei der Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen gemäß § 4 Abs. 6 ASchG bei der Ermittlung, Bewertung und der Gestaltung von Arbeitsbelastungen. Wie man nun als Unternehmen von ermittelten Belastungen zu passgenauen Maßnahmen kommt, wird anhand eines mittelständischen Betriebes in der Versicherungsbranche dargestellt.
Arbeitspsychologin Sigrid Schmiedl
Arbeitspsychologin Sigrid Schmiedl

Ziel der ASchG-Evaluierung ist es, jene Bedingungen in der Arbeitsumgebung, den Arbeitsabläufen, der Arbeitsorganisation und dem Sozial- und Organisationsklima zu identifizieren, die negative Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der ArbeitnehmerInnen haben können. Beeinträchtigende Arbeitsbedingungen sind durch passgenaue Maßnahmen zu verbessern. Die Geschäftsführung vermutete bereits Schwerpunktbelastungen im Sozial- und Organisationsklima und beauftragte gezielt eine Arbeitspsychologin.

Planung und Durchführung
Im Planungsgespräch wurde gemeinsam mit Arbeitsmedizin, Sicherheitsfachkraft und der Personalabteilung der Ist-Stand, wie z. B. das Organigramm, Ergebnisse aus MitarbeiterInnenbefragungen etc., erhoben. Die Steuergruppe legte gemeinsam die Tätigkeitsgruppen fest, und es wurde eine arbeitspsychologische Begehung gemeinsam mit den Präventivfachkräften durchgeführt. Die Belastungsermittlung erfolgte mit einem Gruppendiskussionsverfahren der sogenannten Arbeits-Bewertungs-Skala – ABS-Gruppe.

Erhobene Belastungen
Im Sales-Bereich konnten Belastungen in puncto unklare Zuständigkeiten erfasst werden. Die Arbeitsaufgaben der zwei Sales Manager waren nicht entsprechend voneinander abgegrenzt und führten kontinuierlich zu Überschneidungen, Doppelarbeiten und Konflikten zwischen den KollegInnen. Auf Nachfrage bei der zuständigen Führungskraft, wer denn nun für die konkrete Arbeitsaufgabe zuständig sei, wurde keine verbindliche Antwort gegeben. Wichtige, für die Tätigkeit relevante Informationen wurden wechselseitig vorenthalten.

Abgeleitete Maßnahmen
Gemäß den Grundsätzen der Gefahrenverhütung § 7 ASchG legten die Geschäftsführung und die Führungskraft gemeinsam mit den MitarbeiterInnen die Zuständigkeiten fest. Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche wurden in den Stellenbeschreibungen fixiert. Führung mit Zielen wurde neu eingeführt. Der morgendliche Jour fixe wirkt klärend und dient der Informationsweitergabe. Ein Mediator wurde zur Konfliktaufarbeitung eingebunden und neue allgemeingültige Kommunikationsregeln wurden erarbeitet.

Wirkungsvolle Arbeitsgestaltungsmaßnahmen passen wie ein Schlüssel zum Schloss. Hilfestellung bei der Maßnahmenentwicklung und Umsetzung können dabei ArbeitspsychologInnen leisten.

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