Gesunde Arbeit

Erlass Lärm im Einzelhandel

Der im Einzelhandel bei Arbeitsvorgängen entstehende Lärm erlaubt die Einhaltung eines Grenzwertes von 65 dB für den Beurteilungspegel. Es liegt somit bezüglich des erzeugten Lärmpegels eine der einfachen Bürotätigkeit vergleichbare Tätigkeit vor.

Damit ist im Einzelhandel § 5 Abs. 1 Z 2 Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV anzuwenden, wonach der Beurteilungspegel 65 dB nicht übersteigen darf.
Eine Gesundheitsgefährdung in Form einer psychischen Belastung kann auch durch andauernde Beschallung entstehen, deren Beurteilungspegel unterhalb von 65 dB liegt.

Beschwerden über Lärmbelastung durch Musik- und Informationsbeschallung im Einzelhandel werden häufiger, wobei die Lärmbelastung unter 80 dB liegt, also unterhalb der Grenze, ab der die Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV Maßnahmen vorsieht, um eine Gehörgefährdung zu vermeiden. Im Einzelhandel kommt jedoch § 5 Abs. 1 Z 2 VOLV zur Anwendung, der für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten einen Grenzwert von 65 dB für den Beurteilungspegel festlegt. Eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten ist dann gegeben, wenn die Verrichtung der Tätigkeit keinen höheren Beurteilungspegel als 65 dB erfordert. Bei einer Verkaufstätigkeit ist das der Fall, nach VOLV darf somit ein Beurteilungspegel von 65 dB nicht überschritten werden.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem Beurteilungspegel um einen personenbezogenen Wert handelt, d.h. jene „Dosis“, die während 8 Stunden auf die Person einwirkt. Sollte sich die Person in dieser Zeit in verschiedenen Räumen (mit verschiedenen Lärmpegeln, z.B. Lager, Büro, Verkaufsraum) aufhalten, so ist die resultierende Lärmbelastung aus allen Einzelexpositionen über den gesamten Arbeitstag zu betrachten. Das gilt auch für einen Bezugszeitraum von 40 Stunden, sofern die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt (§ 3 Abs. 2 VOLV).

Hinweis: Dabei wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Räumen hinsichtlich Lärmeinwirkung um vergleichbare Räume handelt, d.h. jeweils ein Grenzwert von 65 dB gilt. Sollten Aufenthalte auch in einer anderen Raumkategorie stattfinden, bei der Gefahr für das Gehör auftritt (80 dB bzw. 85 dB oder Spitzenschallbegrenzung), so sind diese zeitlich getrennt zu beurteilen.
Wenn Arbeitsräume bereits vor In-Kraft-Treten der VOLV (26. Jänner 2006) genutzt wurden, darf gemäß § 17 Abs. 6 VOLV der Beurteilungspegel max. 70 dB statt 65 dB betragen.

Selbst bei Einhaltung der Grenzwerte der VOLV, also auch unterhalb eines Beurteilungspegels von 65 dB, können durch Lärm gefahrbringende psychische Belastungen entstehen, insbesondere bei Dauerbeschallung mit Musik oder Information. Es ist zu bedenken, dass Lärm eventuell erst in Zusammenwirkung mit ergonomischen oder organisatorischen Mängeln (z.B. Zeitdruck) eine Gesundheitsgefahr bewirken kann.

Lärm wirkt besonders störend und belästigend, z.B.

  • wenn der Lärm nicht selbst erzeugt wird, wenn er passiv erduldet wird oder nicht beeinflusst werden kann,
  • wenn der Eindruck entsteht, dass er unnötig ist oder üblicherweise nicht zur Arbeit gehört,
  • wenn eine negative Beziehung zur Lärmquelle besteht (innere Einstellung des/der Beschäftigten),
  • wenn er impulshaltig, auffällig oder fremd ist,
  • bei Tonhaltigkeit, insbesondere bei hohen Tönen,
  • bei unregelmäßigen und unvorhersehbaren Geräuschen,
  • wenn es sich um Sprache handelt.

Die Beurteilung der möglichen psychischen Auswirkungen einer Lärmbelastung erfordert also eine ganzheitliche Erfassung der Situation, die im Rahmen der Evaluierung der psychischen Belastungen einschließlich Maßnahmensetzung von Arbeitgeber/innen zu
erfolgen ist. Die Arbeitsinspektion hat diese Evaluierung einschließlich Maßnahmensetzung zu kontrollieren.

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