E-Zigaretten: Ausgedampft?
Zum Schutz von NichtraucherInnen verbietet das Tabakgesetz Rauchen an Orten des öffentlichen Lebens. Dazu zählen etwa Geschäfte, Büros mit Kundenverkehr und Teile des Gastgewerbes. Bisher waren nur Tabakprodukte wie Zigaretten und Zigarren verboten. Beim Dampfen von elektronischen Zigaretten besteht der Verdacht, dass gesundheitsschädliche Stoffe in die Raumluft gelangen. Ab dem Tag nach der Kundmachung der Tabakgesetznovelle gilt das neue Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtrauchergesetz (TNRSG) daher auch für E-Zigaretten mit und ohne Nikotin.
Eingedampft am Arbeitsplatz?
Am Arbeitsplatz gilt: kein Dampfen an öffentlichen Orten laut Tabakgesetz. Anderswo, z. B. in Büros ohne Kundenverkehr, gilt nur das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ArbeitgeberInnen müssen NichtraucherInnen demnach vor Tabakrauch schützen. Um Konflikte im Betrieb zu vermeiden, sollte das künftig auch ausdrücklich für E-Zigaretten gelten.