Gesunde Arbeit

Organisationsänderungen bei den Arbeitsinspektoraten

Die Novelle zur Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate legt schrittweise einige Aufsichtsbezirke zusammen (BGBl. II Nr. 400/2016).

Die Novelle schafft größerer Arbeitsinspektionseinheiten, soll das für die Tätigkeit notwendige Fachwissen sowie den Wissenstransfer sicherzustellen und fachliche Schwerpunktsetzungen zu ermöglichen. Um den Bedürfnissen der Unternehmen nach hoher fachlicher Kompetenz bei bundesweit einheitlicher Vollzugspraxis im Sinne von Effektivität und Effizienz Rechnung zu tragen, war es notwendig die staatliche Arbeitsaufsicht gleichzeitig dicht vernetzt und möglichst flexibel zu strukturieren, um so regionale und fachliche Schwerpunktsetzungen zu ermöglichen. Die Organisationsänderungen erfolgen in drei Schritten (1. Mai 2017, 1. November 2019 und 1. Mai 2021) und führen im Endergebnis zu einer Reduktion von 19 Aufsichtsbezirken auf 14 Aufsichtsbezirke. Um die notwendige Regionalität zu wahren, werden zudem Außenstellen in Krems, Wels, Leoben und Lienz eingerichtet.

Grundsätzlich sind sämtliche Maßnahmen zu begrüßen, die die Effizienz der Arbeitsinspektion weiter verbessern. Die Arbeitsinspektion muss in der Lage sein, neben dem klassischen, technischen und arbeitshygienischen ArbeitnehmerInnenschutz, den Belastungen der heutigen Arbeitswelt (psychischer Stress, ergonomische Arbeitszeitgestaltung, Konflikte, Überwachung, Digitalisierung usw.) umfassend und professionell in ihrer Kontroll- und Beratungstätigkeit begegnen zu können. Hierfür sind mehr Personal und ein Aufbau von (neuen) Kompetenzen unerlässlich.

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) legt im Übereinkommen Nr. 81, Artikel 10, fest, dass eine ausreichende Anzahl an AufsichtsbeamtInnen gewährleistet sein muss. Der Richtwert für industrielle Marktwirtschaften wird mit einem Aufsichtsbeamten/einer Aufsichtsbeamtin für 10.000 ArbeitnehmerInnen festgelegt. Nach diesen Vorgaben der ILO ist in Österreich zumindest ein Kontrollorgan pro 10.000 Beschäftigte erforderlich. Hier befinden wir uns bereits jetzt hart an der untersten Grenze dieser Schlüsselzahl. Während für das gesamte Bundesgebiet dieser Richtwert eben gerade noch erreicht wird, ist man in Oberösterreich bereits weit davon entfernt. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Bundesarbeitskammer fordern, dass die wohl nur in sehr geringem Ausmaß freigewordenen Ressourcen für die Personalaufstockung genutzt werden. Gleichzeitig bedarf es der Erhöhung des Personalstandes um mindestens 50 zusätzliche Vollzeitbeschäftigungsäquivalente in den Arbeitsinspektoraten und im Zentral-Arbeitsinspektorat.

Die notwendige Aufstockung des Personalstandes würde die Verbreiterung der verschiedenen Fachkompetenzen der Arbeitsinspektorate in den Aufsichtsbezirken (Fachleute für Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Verwendungsschutz, Arbeitsmedizin, Arbeits- und Organisationspsychologie, RechtsexpertInnen etc.) erleichtern. Vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen an den ArbeitnehmerInnenschutz durch Digitalisierung, Dezentralisierung und älter werdende Belegschaften, ist von der Notwendigkeit einer umfassenderen Kontroll- und Beratungstätigkeit auszugehen.

Die Zusammenlegung von Aufsichtsbezirken darf in keiner Weise mit dem Abbau der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen bzw. einer schleichenden Reduktion des Personalstandes verbunden werden. Wie auch im Bericht des Rechnungshofes 2013/8 zum „Arbeitnehmerschutz in Österreich“ aus dem Jahr 2013 vermerkt wurde, bräuchte die Arbeitsinspektion in Wahrheit eine Aufstockung des Personals um etwa das 7-fache um ihren Auftrag bzw ihrer Funktion adäquat nachgehen zu können. Wie der Rechnungshof verdeutlichte, ist das aktuelle Überprüfungsintervall zu verkürzen und die Reichweite der Arbeitsinspektion zu erhöhen. Die vorgeschlagene Zusammenlegung von Aufsichtsbezirken kann als positiv bewertet werden, wenn sie als Initiierung einer verstärkten inneren Organisation und somit der Reichweitenerhöhung und Verkürzung der Kontrollintervalle dient. Als reine Kosteneinsparungsmaßnahme ist sie hingegen abzulehnen.

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