Gesunde Arbeit

Neues Druckgerätegesetz ersetzt Kesselgesetz

Anlass zur Formulierung des neuen Druckgerätegesetzes war die Umsetzung der EU-Richtlinien in österreichisches Recht. Das Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 vom 28. Dezember 2015, stellt somit eine Neufassung dar und ersetzt ab 20. April 2016 das bestehende Kesselgesetz BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2012.

Die Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, und die Richtlinie 2014/29/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45, ergaben den Umsetzungsbedarf an EU-Recht.

Mit dem neuen Druckgerätegesetz wird der bestehende österreichische Rechtsbestand für druckführende Geräte nur an die neuen unionsrechtlichen Erfordernisse angepasst. Damit bleibt die umfassende sicherheitstechnische Rechtsbasis für den Druckgerätemarkt bzw. -bestand erhalten.
Der Geltungsbereich des neuen Druckgerätegesetzes umfasst die bisher geregelten relevanten Gruppen von Druckgeräten. Das Gesetz regelt deren Beschaffenheit und Inverkehrbringen und legt Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsakteure fest. Es enthält Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und definiert das Verfahren zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen. Es legt die Kompetenzverteilung bei der Marktüberwachung und die im Rahmen der Marktüberwachung anzuwendenden Verfahren fest. Es regelt die innerösterreichischen Verfahren zur Beteiligung an Schutzklauselverfahren der Europäischen Union. Es enthält Sicherheitsbestimmungen betreffend das Aufstellen, die Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Untersuchungen von druckführenden Geräten. Es regelt die Vollziehung und die Weitergeltung bestehender Zulassungen und Vorschriften.

Die §§ 18 bis 38, 70 Abs. 1 und die Anlage I traten mit 29. Dezember 2015 in Kraft. Die restlichen §§ und Anlage II treten mit 20. April 2016 in Kraft.

Newsletterauswahl

Newsletter

Geschlecht
Geschlecht:
Name

Mit dem Absenden dieses Formulars stimme ich der Verarbeitung meiner eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzerklärung zu.

Eine Initiative von ÖGB und ÖGB © Gesunde Arbeit 2022