Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert
Die Änderungen umfassen hauptsächlich die Anpassung der Terminologie betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und die Festlegung der Kennzeichnung von Behältern und von Lagerräumen bzw. -bereichen von chemischen Arbeitsstoffen in Übereinstimmung mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung.
Damit wurde die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („CLP-Verordnung“) jetzt auch im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz innerstaatlich umgesetzt.
Die innerstaatliche Umsetzung im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) erfolgte schon mit BGBl. I Nr. 60/2015, ausgegeben am 27. Mai 2015.