Errichtung von Arbeitsstätten
Praktisch in jeder Projektvorbesprechung können rechtzeitig Projektänderungen erreicht werden, die eine gesetzeskonforme Einreichung gewährleisten und damit die Verhandlung beschleunigen bzw. die Rate positiver Stellungnahmen erhöhen. Kostenlose Beratungen vor Ort, bei Behörden (Bausprechtage) oder im Arbeitsinspektorat werden dokumentiert und beschleunigen Genehmigungsverfahren.
Häufige Themen
Die häufigsten Themen sind fehlender Vorraum bei Toiletten, Raumhöhe unter drei Metern bzw. Unklarheit, welche Maßnahmen bei Raumhöhen unter drei Metern getroffen werden können (z. B. mechanische Lüftung, Berechnung nach aktuellem Stand der Technik), Fluchtwege, Belichtungsflächen (z. B. Fenster), Lüftungen, Sozialbereiche oder Türen, die nicht in Fluchtrichtung öffnen. Die Arbeitsinspektionen beraten darüber hinaus auch zu Themen wie Arbeitszeit, Pausenregelungen etc.
Vorteile für alle
Im Zuge der beratenden Funktion der Arbeitsinspektion ist zu erwähnen, dass Projektvorbesprechungen mit den BetreiberInnen bzw. ProjektantInnen vor Ort gut ankommen. Der Vorteil für alle gegenüber einer Plandarstellung ist ein weitgehend realistischer Überblick des Vorhabens und der tatsächlichen Situation. Offene Fragen von AntragstellerInnen bzw. ProjektantInnen oder auch von der Seite der Arbeitssicherheit können vor Ort besser und schneller beantwortet werden. Das trifft auch bei einer gemeinsamen Lösungsfindung zu.
Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag der ArbeitgeberInnen mit Bescheid Ausnahmen von bestimmten Regelungen von gewissen Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zulassen,
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wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist,
- dass Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder
- dass durch eine andere vorgesehene Maßnahme (Ersatzmaßnahme) zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung,
- und die Genehmigung dieser Ausnahme nicht in der Verordnung selbst ausgeschlossen ist.
Ausnahmen können befristet oder unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen. Der Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur von ArbeitgeberInnen gestellt werden, sondern auch z. B. von AnlagenbetreiberInnen, BetreiberInnen eines Einkaufzentrums etc. Die inhaltliche Prüfung des Ausnahmeantrages erfolgt im Einzelfall im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die zuständige Behörde. Das zuständige Arbeitsinspektorat hat in diesem Verfahren Parteistellung.